Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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wegen  der  Heitzungs-  und  Beleuchtungs-  und  Reinigungs-Kosten  mit  der  Versamm
lung  zu  benehmen.
9.  66.
Amts=  Tage.

Die  oberamtlichen  Geschäfte  können  zwar  ihrer  Natur  nach  nicht  an  gewise
Amts-Tage  gebunden  werden;  vielmehr  muß  der  Zutritt  zum  Oberamte  die  ganze
Woche  hindurch  zu  jeder  schicklichen  Stunde  gedffnet  seyn.

Doa  jedoch  der  Oberamtmann  nach  allem  Vorstehenden  einen  nicht  unbedeutenden  Thel.
seiner  Zeit  in  den  einzelnen  Amts-Orten  zuzubringen  genbthigt  ist,  so  hat  derselbe  für
dlese  auswärtigen  Verrschtungen  gewisse  Wochen-Tage  festzusetzen,  an  den  übrigen  aber
sich  nicht  ohne  Noth  aus  seinem  Amrs-Sitze  zu  entfernen,  und  seine  Amts-Untergebenen
  über  diese  —  im  Einverstöndnisse  mit  den  übrigen  Orts-Beamten  und  mit  Rücksicht  audie
  brilichen  Berhältnisse  zu  treffende  Zeit-Cintheilung  zu  ihrer  Nachachtung  zu  belehren.

An  Sonpn=  und  Feyertagen  blelbt  die  Kanzley  —dringende  Fälle  ausgenommen—
Feschlossen;  nur  in  durchaus  unaufschieblichen  Fällen  kann  eine  dffentliche  Verhandlung  —
und  auch  dann  nur  ohne  Stbrung  des  Gottes-Dlenstes  gescheben.

Ohne  zuvor  eingeholte  Erlaubniß  der  betreffenden  Regierung  hat  sich  der  Hber
amtmann  nicht  über  Nacht  aus  seinem  Oberamtsbezirte  zu  enifernen.

Indem  Wir  nun  Unser  Beamten  auf  die  getreue  Erfüllung,  dieser  Instruktion,
so  wie  auf  dle  bereits  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  ihrer  amtlichen  Wirksamkeit.
se  weit  solche  durch  Unsere  organischen  Edikte  vom  heutigen  Tage  kelne  Abänderung
erlitten,  aufs  ernstlichste  verpftichten,  versehen  Wir  Uns  zu  denselben,  daß  sie  die
Wichtigkeit  ihres  Berufes,  die  Befdrderung  Unserer  landesvéterlichen  Absichten
und  das  Wobhl  ihrer  Untergebenen  stets  im  Auge  behalten,  und  durch  gewissenhalte
Ersüllung  ihrer  Pflichten  Unsere  Hbchste  Zufriedenheit  zu  verdienen  trachten  werden.

Gegeben  Stuttgart,  den  31.  Dezember  1818.

(Unterzeichnet:)  Wil  h  elm.

Auf  Befehl  des  Königs:
der  Staats-Sekretär,

(Umerzeichnet:)  Bellnagel!.