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4. 63.
und Stodessh :eibereven. «
DiebisherdurchdenSmdtschreiberunddessenGebälfcnimNamendesOberemtes
verrichteten Geschäfte werden künftig in der Oberamts-Kanzley unter der persönlichen
Aufsicht und Verantwortlichkeit des Oberamtmanns durch den Oberamts-Aktuar
umd die übrigen Gehülfen des Oberamtmanns gefertigt.
Für seinen dleßfallsigen Aufwand und die Kanzley-Kosten äberhaupt wird der
Oberamtmann durch die — ihm hiefür ausgesetzte Aversal-Summe entschädigt, und
findek mithin durchaus keine weitere Anrechnung von Schrelb-Verdlenst u. s. w. mehr Statt.
Diejenigen Geschäfte, welche die Stadt= und Amteschreiber und derer Gehülfen
bisber nicht sowohl im Namen des Oberamtes, als vielmehr im Namen der Orts-Obrigkeiten
auf Kosten der Gemeinden besor gten, sind künftig in der Regel durch die Orts-Versteher
und Gemeinde-Rathsschreiber um die ihnen ausgesetzte Besoldung zu versehen.
Der Oberamtmann hat dieselben in diese Dlenst-Verrichtungen durch Bepysplel
und Belehrung allmählig einzuleiten, und, so fern es ihnen biezu an der erforderlichen
Tüchtügkelt ermangeln sollte, ohne weitere Kosten-Aurechnung zu unterstätzen.
s. 54.
Oberamts-Registratur.
Indem Wir Uns zu glelschfzrmiger Einrichtung und Behondlung der Registremren
die näberen — dem künftigen Geschäfts-Kreise der Oberämter angemessenen Instruktionen
vorbehalten, wollen Wir dieselben im Allgemeinen angewiesen haben, auf
die sorgfältige Reponkrung, Sammlung und Aufbewahrung der Akten möglichsten
Flelß und Sorgfalt zu verwenden, indem Wir auf diesen — bisher so sebr vernach
laͤßigten Theil der Geschäfts-Führung bei den künftigen Aemter-Visitatienen ein vorzügliches
Augenmerk richten zu lassen gedenken.
êF. 565.
Geschäfts-Lokal.
Seine amtlichen Verhandlungen nimmt der Oberamtmann ordentlicherwelse in seiner
Amts-Wohnung vor. Für solche Verhandlungen aber, für welche ein grbßerer Raum
oder besondere Feyerlichkeir und Oeffentlichkeit erfordert wird, blelbt ihm der Gebrauch
des Rathhauses der Oberamts-Stadt auch künftig unbenommen.
Zu Verhütung der Collisionen hat sich der Oberamtmann mit dem Oberamts-Richter
und dem Stadt-Rathe über die Ausscheidung gewisser Wochen, Tage, so wie