Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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4.  63.
und  Stodessh  :eibereven.  «

DiebisherdurchdenSmdtschreiberunddessenGebälfcnimNamendesOberemtes
  verrichteten  Geschäfte  werden  künftig  in  der  Oberamts-Kanzley  unter  der  persönlichen
  Aufsicht  und  Verantwortlichkeit  des  Oberamtmanns  durch  den  Oberamts-Aktuar
  umd  die  übrigen  Gehülfen  des  Oberamtmanns  gefertigt.

Für  seinen  dleßfallsigen  Aufwand  und  die  Kanzley-Kosten  äberhaupt  wird  der
Oberamtmann  durch  die  —  ihm  hiefür  ausgesetzte  Aversal-Summe  entschädigt,  und
findek  mithin  durchaus  keine  weitere  Anrechnung  von  Schrelb-Verdlenst  u.  s.  w.  mehr  Statt.

Diejenigen  Geschäfte,  welche  die  Stadt=  und  Amteschreiber  und  derer  Gehülfen
bisber  nicht  sowohl  im  Namen  des  Oberamtes,  als  vielmehr  im  Namen  der  Orts-Obrigkeiten
  auf  Kosten  der  Gemeinden  besor  gten,  sind  künftig  in  der  Regel  durch  die  Orts-Versteher
  und  Gemeinde-Rathsschreiber  um  die  ihnen  ausgesetzte  Besoldung  zu  versehen.

Der  Oberamtmann  hat  dieselben  in  diese  Dlenst-Verrichtungen  durch  Bepysplel
und  Belehrung  allmählig  einzuleiten,  und,  so  fern  es  ihnen  biezu  an  der  erforderlichen
Tüchtügkelt  ermangeln  sollte,  ohne  weitere  Kosten-Aurechnung  zu  unterstätzen.

s.  54.
Oberamts-Registratur.

Indem  Wir  Uns  zu  glelschfzrmiger  Einrichtung  und  Behondlung  der  Registremren
  die  näberen  —  dem  künftigen  Geschäfts-Kreise  der  Oberämter  angemessenen  Instruktionen
  vorbehalten,  wollen  Wir  dieselben  im  Allgemeinen  angewiesen  haben,  auf
die  sorgfältige  Reponkrung,  Sammlung  und  Aufbewahrung  der  Akten  möglichsten
Flelß  und  Sorgfalt  zu  verwenden,  indem  Wir  auf  diesen  —  bisher  so  sebr  vernach
laͤßigten  Theil  der  Geschäfts-Führung  bei  den  künftigen  Aemter-Visitatienen  ein  vorzügliches
  Augenmerk  richten  zu  lassen  gedenken.

êF.  565.
Geschäfts-Lokal.

Seine  amtlichen  Verhandlungen  nimmt  der  Oberamtmann  ordentlicherwelse  in  seiner
Amts-Wohnung  vor.  Für  solche  Verhandlungen  aber,  für  welche  ein  grbßerer  Raum
oder  besondere  Feyerlichkeir  und  Oeffentlichkeit  erfordert  wird,  blelbt  ihm  der  Gebrauch
des  Rathhauses  der  Oberamts-Stadt  auch  künftig  unbenommen.

Zu  Verhütung  der  Collisionen  hat  sich  der  Oberamtmann  mit  dem  Oberamts-Richter
  und  dem  Stadt-Rathe  über  die  Ausscheidung  gewisser  Wochen,  Tage,  so  wie