Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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9. 133. 
Die Jahres-Rechnung uͤber dieselbe wird von einer Koͤniglichen und staͤndischen 
Commission abgehört, das Resultat aber öffentlich durch den Druck bekannt gemacht. 
IX. Kapitel. 
Von den Landständen. 
# 14. 
Die Stände find berufen,) die Rechte des Landes in dem durch die Verfassung 
bestimmten Verhältnisse zum Regenten geltend zu machen. Vermöge dieses Berufes 
haben fir bei Ausubung der Gesetzgebungs-Gewalt durch ihre Einwilligung mitzu- 
wirken, in Beziehung auf Mängel oder Mißbräuche, die sich bei der Staars= Ver- 
waltung ergeben) ihre Wünsche, Vorstellungen und Beschwerden dem Könige vor- 
zutragen, auch wegen verfassungswidriger Handlungen Klage anzustellen, die nach 
gewissenhafter Prüfung für nothwendig erkannten Steuern zu verwilligen, und über,- 
"Eürn Ddas unzertrennliche Wohl des Königes und des Vaterlandes mit treuer An, 
häaglichkeit an die Grundlätze der Verfassung zu befordern. 
125. 
Angelegenbeiten, welche, der (#. 124) angegebenen Bestimmung zu Folge, vor 
die gesamten Staͤnde gehoͤren, werden in keinem Falle, weder von dem Könige 
und der Regierung, noch von den Land-Etänden und dem fländischen Ausschusse, an 
einzelne Stände gebrache,) oder die Erklärungen einzelner ständischer Mirglieder, Städte 
oder Oberamtebezirke darüber eingefordert werden. 
#. 16. 
Der Geheime Rath ist die Behdrde, durch welche sowohl der Khnig seine Er- 
bffnungen an die Stände erlassen wird, als auch letztere ihre Seklárungen, Bitten 
und Wünsche an den König zu bringen haben. 
Der Geheime Rath hat dieselben jeresmal dem Könige vorzulegen, wenn er 
nicht Anstände dabei findet, welche ihn veranlassen, vor der Vorlegung an den König 
mit den Landständen Rücksprache zu nehmen. 
Die Anträge der Stände sind von ihm mit seinen auf die Verfassung gegrün, 
deten Berichten und Gutachten zu begleiten. 
9. 121. 
Der König wird alle drei Jahre die Versammlung der Stände (Landtag) ein- 
berufen; und außerordentlicherweise, so oft es zur Erledigung wichtiger oder dringen- 
der Landes, Ungelegenheiten erforderlich ist.
	        
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