Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Die Abgeordneten von den Städeen, die eigenes Laudstandschafesrecht haben, 
und von den HOberamts, Bezirken) werden durch die besteuerten Bürger jeder ein- 
zelnen Gemeinde gewahle. 
K233. 
Die Jahl der Wählenden verhält ssch zur Zahl der fämtlichen Bürger einer 
Gemeiode wie eins zu steben, #o daß z. B. auf 140 Bürger (ungefähr 709 Sigwohner) 
zwanzig Wahlmänner kommen. 
6ä 1558. 
Zwei Driectheile der Wahlmänner bestehen aus densenigen Börgern, welche im 
nächstverhergegangenen Finanzsahre die bhöchste ocdentliche directe Steuer, sen es aus, 
eigenem oder aus nutznießlichem Vermögen, an den Staat zu entrichten hatten. Diese 
werden jedesmal vor Anstellung einer Gahl von dem Ortsvorsteher nebst dem Steuer- 
Einbringer, dem Obmann des Börger-Ausschusses und dem Rathsschreiber, oder? 
wenn dessen Ame mit Der Stelle eines Orts-Vorstehess wereinige ist, dem ersten 
Gemeinde Rath, aus dem. Steuer-Megister, als Wahlmänner wusgezeichnet. 
. 160. 
Das letzte Drittheil der Wablmaͤnner wird von den übrigen Scenet-Kontribuen= 
ten, unter der Leitung des Ortevorstehers mit Zuziehung der, G. 159.) erwähnten 
Personen gewaͤhlt. Die Stimmen muͤssen einzeln (im Durchgang) abgegeben werdea. 
K. 141. 
Die Li#e der Wahlminger, sowohl derjenigen, welche wegen der Größe ihres 
Steuer= Aneheils von selbst zur Wahl berechtigt findls der gewählten, wwird der 
Gemeinde bekannt gemacht. 
. 144. 
Aur Aushbung des Wahlceechtes seder Art werden eben die persoͤnlichen Eigen- 
schaften erfordert, welche nach 3. 135 der Abjuordnende selbst haben muß, nur mit 
der Ausnahme, daß das Alrer der Volljährigkeit hioreicht. 
4. 1445. 
Eine güleige Wahl komme nur durch die Ubstimmung von wenigstens zwei 
Drittheilen der Wahlberechtigten zu Stande.
	        
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