Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Die Ausübung des Wahlrechts konn nicht durch einen Bevollmächtigten ge- 
schehen; den Fall ausgenommen) wenn der Wahlberechtigee durch Dienstverhältnisse. 
verhindert ist, ch am Wahloste einzufinden. 
:4. 
Die Wahles geschehen nach vrelativer Stimmenmehrheic; jeboch dauf diefe nies 
mals weniger als den dritten Theil den abgegebenen Seimmen betragen. Nur in 
dem JFalle des F. 140. sindet die " Beschränkung nicht State. » 
Ip-FallevekStimmen-Ol«heitswikchenkwkiGmöthFestleithm 
bem Zuͤngeren vor. « 
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DIES- 
Wer in mehreren Kreisen als Rittergutsbeßtzer, oder in mehreren Orten als 
Gemeindebürger. bestkeuert wird, kann in mehreren Freisen oder Gemeinden das 
Wahlreche ansaben. « 
# 4. 
Wählbo ist feder, weschem die oben (3. 134 und 135) vorgeschriebenen Eigenschaf, 
ten nicht fehlen. Jedoch können Scaatsdiener nicht innerhalb des Bezirks ihrer 
Amts-Verwaltung, und Kirchendiener nicht innerhalb des Oberamts-Bezirkes, in wel- 
chem sie wohnem) gewählt werden und eine anderwärts auf sie gefallene Wahl nur 
mit Genehmigung der ihnen vorgesetzten höchsten Behsede annehmen- —- 
Auchkönne-Impe-die-HäupterdersendesherrlichenFamilie-»nochdieRimrs 
sucdbesitzerOJZOgewöhltwerdet-. « 
H.I«· 
Die Wahlmaͤnner eines Kreises, eines Oberamts oder einer Stadt sind in An- 
sehung der Person des Abgeordneten nicht auf ihren Wahlbezitk beschraͤnkt; sie koͤn- 
nen auch einem anderswo im Koͤnigreiche wohnenden Staatsbuͤrger ihre Stimme 
geben. Wer aber an mehreren Orten gewähle worden ist, kann nur Eine der auf 
ihn gefallenen Wahlen annehmen. « 
H.158. 
Tritt der Fall ein, daß Vater und Sohn zugleich Mitglieder der Stände= 
Versammlung werden, so wird, wenn der Vater nicht aus eigener Entschließung 
zurücktritt, der Sohn durch denfelben ansgeschlossen. 
9. 149. 
Was das Wahlvetfahren betrifft, fo muͤssen von ben Staͤdten und Oberamts-
	        
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