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Die Ausübung des Wahlrechts konn nicht durch einen Bevollmächtigten ge-
schehen; den Fall ausgenommen) wenn der Wahlberechtigee durch Dienstverhältnisse.
verhindert ist, ch am Wahloste einzufinden.
:4.
Die Wahles geschehen nach vrelativer Stimmenmehrheic; jeboch dauf diefe nies
mals weniger als den dritten Theil den abgegebenen Seimmen betragen. Nur in
dem JFalle des F. 140. sindet die " Beschränkung nicht State. »
Ip-FallevekStimmen-Ol«heitswikchenkwkiGmöthFestleithm
bem Zuͤngeren vor. «
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DIES-
Wer in mehreren Kreisen als Rittergutsbeßtzer, oder in mehreren Orten als
Gemeindebürger. bestkeuert wird, kann in mehreren Freisen oder Gemeinden das
Wahlreche ansaben. «
# 4.
Wählbo ist feder, weschem die oben (3. 134 und 135) vorgeschriebenen Eigenschaf,
ten nicht fehlen. Jedoch können Scaatsdiener nicht innerhalb des Bezirks ihrer
Amts-Verwaltung, und Kirchendiener nicht innerhalb des Oberamts-Bezirkes, in wel-
chem sie wohnem) gewählt werden und eine anderwärts auf sie gefallene Wahl nur
mit Genehmigung der ihnen vorgesetzten höchsten Behsede annehmen- —-
Auchkönne-Impe-die-HäupterdersendesherrlichenFamilie-»nochdieRimrs
sucdbesitzerOJZOgewöhltwerdet-. «
H.I«·
Die Wahlmaͤnner eines Kreises, eines Oberamts oder einer Stadt sind in An-
sehung der Person des Abgeordneten nicht auf ihren Wahlbezitk beschraͤnkt; sie koͤn-
nen auch einem anderswo im Koͤnigreiche wohnenden Staatsbuͤrger ihre Stimme
geben. Wer aber an mehreren Orten gewähle worden ist, kann nur Eine der auf
ihn gefallenen Wahlen annehmen. «
H.158.
Tritt der Fall ein, daß Vater und Sohn zugleich Mitglieder der Stände=
Versammlung werden, so wird, wenn der Vater nicht aus eigener Entschließung
zurücktritt, der Sohn durch denfelben ansgeschlossen.
9. 149.
Was das Wahlvetfahren betrifft, fo muͤssen von ben Staͤdten und Oberamts-