Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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ihm zustende Begnadigungsrecht nie dahin ausdehnen, daß ein von; diesem Gerichte 
in die Entfernung vom Amte verurtheilter Staatsdiener in seiner bisherigen Stelle 
„gelasfen, oder daß derfelbe in einem andern Justiz" oder Staats-Verwaltungs--Amte 
angestellt würde) es wäre denn, daß in Rücksicht auf Wieder- Anstellung das ge- 
richtlich- Erkenntniß einen ausdrücklichem Vorbehalt, zu. Gunsten des Verurtheilten. 
enthieste. 6 
E*- 
Wie nun die vorstehenden. Bestimmüngen von nun an die Scaats.= Grund-, 
Verfassung Unseres Königreichs enthalten; so geloben Wir hiemit bei Unserer- 
Königlichen Würde, für Uns. und-Ucsere Nachfolger in der Regierung, den ge- 
genwärtigen Vertrag fest und unverbrüchlich micht nur für Uns Selbst zu halten. 
und zu erfüllen) sondern auch, gegen alle Eingriffe und Verleungen zu schützen und- 
-bei-Kräáften zu erhalten. 
Zu dessen Urkunde haben Wir denselben eigenhändig unterzeichnet, und mit Un-. 
serem großen Köoͤniglichen Insiegel versehen lassen. 
So geschehen in Unserer Haupt- und Riesidenzstadt Etuttgart an dem öflen- 
Tage des RNonacs September im Eintausend Achthundert und Neunzehnten-Jahre), 
Unserer Königbchen Regjerung im dritten. 
(Unterzeichnet), W.i lhe i m. 
¶. S) 
Auf Befehl des Königs: 
der Staars, Sekretär 
(Unterzeicknet) Vellnagel,
	        
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