Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

Nro, 66. 1819. 683 
Königlich-Württembergisches 
Staats“ und Regierungs-Blatt. 
  
Montag, 4. Oktober. 
1. Unmittelbare Königliche Decrete. 
A.) Käsnigliche Verordnungen. 
Wilhbelm, 
v*on Gottes Gnaden König von Wäürttemberg, 
Nachdem die deutsche Bundes-Versammlung in der Sitzung vom 20. v. M. geseß- 
liche Bestimmungen für die gesammten Bundesstagten in Ansehung der Freiheit der Presse 
gemacht hat, welche wörtlich also lauten: 
1. 
„ So lange, als der gegenwärtige Beschluß in Kraft bleiben wird, dürfen Schriften, 
die in der Form täglicher Blätter, oder Heftweise erscheinen, desgleichen solche, die 
n#icht über 2o Begen im Druck stark sind, in keinem dentschen Bundesstaate ohne 
Verwissen und vorgängige Genehmhaltung der Landesbehbrden zum Druck befördert 
werden. Schriften, die nicht in eine der hier nahmbaft gemachten Klassen gebören, 
werden fernerhin nach den in den einzelnen Bundesstaaten erlassenen oder noch zu 
erlahluden Ceseben bebandelt. Wenn dergleichen Schrifsten aber irgend einem Bun- 
desstaate Anlaß zur Klage geben, so soll diese Klage im Namen der Regierung,
	        
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