Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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feitige Gewahrleistung der moralsschen und politischen Unverletzlichkeit der Gesamt- 
beit, und aller Mitglieder des Bundes, nicht auf einzelnen Punkten gefährdet wer- 
den könne, so soll in dem Fall, wo die Regierung eines Bundesstaates sich durch 
die in einem andern Bundesstaate erscheinenden Druckschriften verletzt glaubte, und 
durch freundschaftliche Rücksprache oder diplomatische Korrespondenz einer vollstän- 
digen-Befriedigung und Abhülfe nicht gelangen könnte, derselben ausdrücklich vorbebalten 
bleiben, über dergleichen Schriften Beschwerde bei der Bundes-Versammlung zu füh- 
ten, letztere aber sodann gehalten seyn, die angebrachte Beschwerde kommissarisch 
untersuchen zu lassen, und, wenn dieselbe gegründet befunden wird, die unmittelbare 
Unterdrückung der in Rede stehenden Schrift, auch, wenn sie zur Klasse der perlo- 
dischen gebbrt, aller fernern Fortsetzung derselben, durch elnen entscheidenden Aus- 
spruch zu verfügen. 
Bundes-Versammlung sell außerdem befugt seon, dle zu ihrer Kenntniß gelan- 
genden, unter der Hauptbestimmung des F. begriffenen Schtiften, in welchem 
deutschen Staate ste auch erscheinen mgen, wenn solche, nach dem Gutachten einer 
von ihr ernannten Commission, der Würde des Bundes, der Sicherheit einzelner 
Bundes-Staaten, oder der Erhaltung des Friedens und der Ruhe in Deutschland 
zuwiderlaufen, ohne vorhergegangene Aufforderung, aus eigener Autoritét, durch 
einen Ausspruch, von welchem keine Appellation statt sindet, zu unterdrücken, und 
die betreffenden Regierungen find verpflichtet, diesen Ausspruch zu vollziehen. 
Di 
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7. 
Wenn eine Zeitung oder Jeitschrift durch einen Ausspruch der Bundes= Versammlung 
unterdrückt worden ist, so darf der Redacteur derselben binnen fünf Jahren in kei- 
nem Bundesstaate bel der Redaction einer ähnlichen Schrift zugelassen werden. 
Die Verfosser, Herausgeber und Verleger der unter der Hauptbestimmung des F. 1. 
begriffenen Schriften bleiben übrigens, wenn sie den Vorschriften dieses Beschkusses 
gemäß gehandelt haben, von aller weiteren Verantwortung frei, und die im F. 6. 
erwähnten Aussprüche der Bumes-Versammlung werden ausschließend gegen die 
Schriften, nie gegen die Personen, gerichtet. 
Sämtlsche Bundesglieder verpflichten sich, in einem Zeitraum von zwei Monaten die 
Bundes-Versammlung von den Verfügungen und Vorschriften, durch welche sie 
dem F. 1. dieses Beschlusses Genäge zu leisten gedenken, in Kenntniß zu setzen. 
— 9. 
Alle in Deutschland erscheinenden Druckschriften, sie moͤgen unter den Bestimmungen 
dieses Beschlusses begrissen seyn, oder nicht, müssen mit dem Namen des Verle-
	        
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