Unter Zugrundlegung des Vermögens-Standes und der vorhergehenden Rechnun-
gen entwirft das gemeinschaftliche Unteramt mit Zuzlehung des Stiftungs-Pflegers
den Etat für das küäuftige Jahr, d. h. eine möglichst genaue Berechnung der voraus-
sichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Stiftung, und leg: denselben dem versammel-
ten Stiftungs-Rathe zur Prüfung und weiteren Berathung vor.
. 10.
Erhaltung der Sctiftunzgen.
Es ist hiebey das Haupt-Augenmerk dahin zu richten, daß eines Tbeils die den
Stlftungen nach dem Willen der Stifter und ihrer ursprünglichen Bestimmung oblie-
genden Ausgaben, besonders zu frommen und milden Zwecken, wirklich und vollständig
geleistet, andermheils aber der Grundstock des Stiftungs-Vermgens unangegrisfen
erhalken und ungeschmälert der Nachkommenschaft überliefert werde.
. 11.
Mittel zu olru des Deficit.
Wenn dieses Lettere ohne Beschränkung der stiftungsmäßigen Ausgaben nicht
mhglich seyn sollte, (z. B. bey ausserordentlichen Bau-Kosten, eder zufälliger Verminde-
rung der Einnahmen durch Mißwachs, Unwerth der Früchte u. dgl.) so hat der
Stiftungs-Rath in sorgfältige Erwägung zu ziehen, ob und wesche Ausgaben, ohne
der Absicht des Sltifters oder dem Rechte irgend eines Dritten zu nahe zu treten,
beschränkt oder eingestellt, ob und wer etwa krast Patronat-Rechtes oder aus irgend
einem andern Rechts-Grunde, nach Gesed oder Herkommen in Anspruch genommen,
oder ob und wie etwa sonst das Deßiit gedeckt werden dürfte.
Die Gemeinde-Kasse ist zu Deckung dieses Deficit nur insoferne verbunden, als
es sich von Ausgaben handelt, welche in Ermanglung oder bey der Unzulänglichkeit
besonderer Stiftungen der Gemeinde unmittelbar obliegen, oder nach allmähliger
Erschbpfung der erstern auf dle letztere zurückfallen würden.
*: 17.
Prüfung und % % des Etats.
Rach diesen und den oben (F. 3.) angegebenen Räcksichten hat der Silftungs-
Rath den ihm vorgelegten Jahrs-Etat aufs genaueste zu prüfen, und dem Bürger-
Ausschusse zu gleichmätziger Prüfung mitzutheilen, sofort wit Berücksichtigung der von
letzterem gemachten Bemerkungen die den Umständen angemessenen Beschlüsse zu fassen,
und mit einer doppelten Abschrift des Etats dem gemeinschaftlichen Oberamte zur
Genehmigung vorzulegen.