Metadata : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

Unter  Zugrundlegung  des  Vermögens-Standes  und  der  vorhergehenden  Rechnungen
  entwirft  das  gemeinschaftliche  Unteramt  mit  Zuzlehung  des  Stiftungs-Pflegers
den  Etat  für  das  küäuftige  Jahr,  d.  h.  eine  möglichst  genaue  Berechnung  der  voraussichtlichen
  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Stiftung,  und  leg:  denselben  dem  versammelten
  Stiftungs-Rathe  zur  Prüfung  und  weiteren  Berathung  vor.

.  10.
Erhaltung  der  Sctiftunzgen.

Es  ist  hiebey  das  Haupt-Augenmerk  dahin  zu  richten,  daß  eines  Tbeils  die  den
Stlftungen  nach  dem  Willen  der  Stifter  und  ihrer  ursprünglichen  Bestimmung  obliegenden
  Ausgaben,  besonders  zu  frommen  und  milden  Zwecken,  wirklich  und  vollständig
geleistet,  andermheils  aber  der  Grundstock  des  Stiftungs-Vermgens  unangegrisfen
erhalken  und  ungeschmälert  der  Nachkommenschaft  überliefert  werde.

.  11.
Mittel  zu  olru  des  Deficit.

Wenn  dieses  Lettere  ohne  Beschränkung  der  stiftungsmäßigen  Ausgaben  nicht
mhglich  seyn  sollte,  (z.  B.  bey  ausserordentlichen  Bau-Kosten,  eder  zufälliger  Verminderung
  der  Einnahmen  durch  Mißwachs,  Unwerth  der  Früchte  u.  dgl.)  so  hat  der
Stiftungs-Rath  in  sorgfältige  Erwägung  zu  ziehen,  ob  und  wesche  Ausgaben,  ohne
der  Absicht  des  Sltifters  oder  dem  Rechte  irgend  eines  Dritten  zu  nahe  zu  treten,
beschränkt  oder  eingestellt,  ob  und  wer  etwa  krast  Patronat-Rechtes  oder  aus  irgend
einem  andern  Rechts-Grunde,  nach  Gesed  oder  Herkommen  in  Anspruch  genommen,
oder  ob  und  wie  etwa  sonst  das  Deßiit  gedeckt  werden  dürfte.

Die  Gemeinde-Kasse  ist  zu  Deckung  dieses  Deficit  nur  insoferne  verbunden,  als
es  sich  von  Ausgaben  handelt,  welche  in  Ermanglung  oder  bey  der  Unzulänglichkeit
besonderer  Stiftungen  der  Gemeinde  unmittelbar  obliegen,  oder  nach  allmähliger
Erschbpfung  der  erstern  auf  dle  letztere  zurückfallen  würden.

*:  17.
Prüfung  und  %  %  des  Etats.

Rach  diesen  und  den  oben  (F.  3.)  angegebenen  Räcksichten  hat  der  Silftungs-Rath
  den  ihm  vorgelegten  Jahrs-Etat  aufs  genaueste  zu  prüfen,  und  dem  Bürger-Ausschusse
  zu  gleichmätziger  Prüfung  mitzutheilen,  sofort  wit  Berücksichtigung  der  von
letzterem  gemachten  Bemerkungen  die  den  Umständen  angemessenen  Beschlüsse  zu  fassen,
und  mit  einer  doppelten  Abschrift  des  Etats  dem  gemeinschaftlichen  Oberamte  zur
Genehmigung  vorzulegen.
            
Fulltext access denied for pi srbl_wuerttemberg_1819 and pageNo 94