Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

4) von einer ausserordentlichen Verehrung, von einem Nachlasse oder sonstiger Be 
guͤnstigung, 
5) von abgaͤngiger Verredung eines Ausstandes die Rede ist, oder 
6) wenn ein Mitglied des Kirchen-Conventes persoͤnlich bey der Sache interessirt ist, 
7) wenn ein Contract ohne gesetzlichen Aufstreich oder Abstreich abgeschlossen, 
8) ohne richterliches Erkenntniß irgend ein Recht der Stiftung aufgegeben, oder ein 
bestrittener Anspruch an dieselbe anerkannt, 
9) eine Erwerbung oder Veraͤusserung von Gebaͤuden, Grundstücken oder Gefällen oder 
120) eine Capital-Aufnabme (ausser zu Abloͤsung anderer Capitalien), 
11) ein Vorempfang auf die Einkünfte folgender Jahre geschehen, 
13) die laufenden Ausgaben durch Ablbsung eines Activ-Capltals gedecke, 
15) eine stiftungsmäsige Ausgabe beschränkt oder eingestellt, 
1 ) eine wesentliche Veränderung in der Verwaltung oder Benutzung des Stiftungs- 
WVermdgens getroffen, 
15) der Stiftungs-Etat auf irgend eine andere Weise überschritten oder veränderr, 
oder endlich 
16) eine Abweichung von den gesetzlichen Normen der Verwaltung gemacht werden 
soll; 
so hat der Kirchen-Convent dle Sache zwar in vorläusige Berathung zu ziehen, sodann 
aber dem versammelten Stiftungs-Rathe zur nähern Prüfung vorzulegen, und diesem 
die weitere Entschliehßung anheim zu geben. 
. 16. 
Insbesondere in Absicht auf Armen-Unterstützung. 
Was insbesondere die Armen-Unterstuͤtzung betrifft, so ist bey Entwerfung des 
Jahrs-Etats mit moͤglichster Genauigkeit zu berechnen, wieviel nach dem Willen der 
Stifter, und wieviel etwa noch weiter nach den Kraͤften der Stiftung im Ganzen 
zu diesem Zwecke verwendet werden koͤnne und solle. 
Ueber die wirkliche Verwendung dieser Summen und ihre Vertheilung unter, die 
einzelnen Armen hat sodann der Kirchen-Convent unter Communikation mit den uͤbri- 
tzen Mitgliedern der Orts-Leltung des Wohlthätigkeits-Vereins zu verfügen. 
Sollten besondere, erst im Laufe des Jahrs eintretende Umstände eine Ueber- 
schreitung dieser Summe nothwendig machen, so hat der Kirchen-Convent hiezu dle 
Genehmigung des Stiftungs-Rathes einzuholen.
	        
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