7
Eben dieses geschleht, wenn der Kirchen-Convent die Unterstätzung einzelner Ge-
meinde-Glieder durch Geld= oder Natural-Anlehen ohne gesetzliche Versicherung für
dienlich oder nothwendig erachtet, insofern diese Vorschüsse nicht aus der im Voraus
jur Armen--Unterstätzung gewidmeten Summe bestritten werden.
. 17.
Fortsetzung.
Es ist aber hiebey der Grundsatz festzuhalten, daß auch sdie jenigen Stlftungen,
welche ganz oder zum Thelle zu diesem Zvecke gestiftet sind, nur insoweit es ohne
Abbruch ihrer sonstigen stiftungsmäßigen Ausgaben und ohne Angriff ihres Verm#-
dens-Fonds geschehen kann, zur Armen-Unterstützung verbunden, bey der Unzuläng-
lichkeit dieser Beyträge aber jede Gemeinde zur Fürsorge für ihre Armen verpflichtet ist.
s. 18.
Mitwirkung des Bürger-Ausschusses.
In den übrigen (nach y. 15) zum Erkenntniß des Stiftungs-Rathes geelgneten
Fällen, hat derselbe jedesmal den Bürger-Ausschuß zur gutächtlichen Aeusserung
aufzufordern.
Aber auch im Bürger-Ausschusse gebührt, insofern von einer — bloß gottes=
dienstlichen Zwecken gewidmeten Stiftung die Rede ist, nur den zu derselben Confes-
hoen sich bekennenden Mitgliedern eine Stimme (F. 2.).
V. 19.
Rechnungs-Sr:ellunga.
Die Jahrs-Rechnung wird durch den Rechner selbst, oder wo dieser nach dem
Ermessen des Stiftungs-Rathes und des gemelnschaftlichen Obere#ntes hiezu nicht im
Stande ist, bis auf weitere Anordnung durch den Gerichts-Notar des Bejirkes ge-
stellt. Einer oder der andere erhält hiefür eine — durch das gemeinschaftliche Ober-
amt auf eingeholtes Gutachten des Stiftungs-Ratbes festzusetzende Aversal-Beleh-
nung, welche jedoch in keinem Fall drey Viertheile der vormaligen Rechnungs-Stell-
Kosten übersteigen darf.
Bis auf weitere Anordnung sind die Rechnungen nach der blsherigen Form,
jedoch mit Vermeidung aller unnüten Weitlzufigkeiten zu stellen.