9
EIEIItIIIIIIIIIIILIIIIIILIIII
dig werden, so ist diß bey Einsendung der Reise-Kosten-Verzeichnise zu bemerken,
um wegen eines angemessenen Beytrages der Stistungs-Kasse die ni hite Verfügung
treffen zu konnen.
Auch die Revission der Stiftungs-Rechnungen ist amtliche Obliegenheit des Ober-
amtes, und mithin ohne besondere Kosten-Anrechnung zu besorgen, wotey Wir Uns
jedoch vorbehalten, zu Bestreitung der hierdurch vermehrten Oberamts-Kanzley-Kosten
die Stiftungs-Kassen in verhäáltnißmäßige Concurrenz zu ziehen.
9. 264.
Stiftungs-Confraternität.
Wo bisher unter mehreren oder sumtüchen Stiftungen eines Oberamts-Bezirkes
für gemeinschaftliche Iwecke und Lasten (z. B. für Unterrichts-Anstalten, Cpiremie-
Kosten, andere Armen-Cur= und Sustentaiions- Kesten u. dergl.) eine rechisgültige
Verbrüderung Statt gefunden hat, da ist solche bis auf weitere Anordnung auch künf-
tig aufrecht zu erhalten. Es sind aber die Rechts-Titel und Grundsätze derselben,
so wie der bisherige Maasstab zu Vertheilung der Kosten der betreffenden Regierung
zur Prüfung und angemessenen Verfügung vorzulegen.
9. 46.
Berathung derselben.
Die Berathung der — diese Stifrungs-Verbrüderung betressenden Gegenstände
geschieht durch die Amts-Versammlung unter dem gemeinschaftlichen Vorsitze des
Oberamtmanns und des betreffenden Dekans.
Wenn sich die Verbrüderung nur über einzelne Theile des Oberamtes erstreckt, so“
gebührt nur den Deputlirten der betheiligten Amts-Orte eine Stimme bey dieser Veralbung.
In Absicht auf Bevollmächtigung und Instruktion haben sich die Deputirten nach den
in dem Edikte über die Oberamts-Verfassung #. 8. ausgesprochenen Grundsätzen zu achten.
Der Dekan hat hiebey insbesondere das gemeinschaf'liche Interesse der Stiftlungen —
der Amts-Pflege gegenüber zu wahren. Sellte er dasselbe durch die Beschlüsse der
Amts-Versammlung gegen Recht und Billigkeit gefährdet glauben, so ist auf sein
Verlangen die Sache der betreffenden Regierung zur Entscheidung vorzulegen.
In denjenigen Oberämtern, welche mehrere Didcesan-Sprengel derselben Conses-
sion ganz oder zum Tbeile umfassen, ist nur der Dekan (oder in dessen Crmanglung
der erste Geistliche) der Oberamts-Stadt zu diesen Verhandlungen beyzuziehen. Es
2