Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

n. Verfügungen 
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der Departements. 
Des Departements des Innern: 
1. des Ministerium des Innern. 
Bekanntmachung, das Eigen-a#m gefundener Schätze betreffend. 
.Da man aus mehreren vorgekommenen 
Fällen die Ueberzeugung erhalten hat, daß 
die bestebenden gesetzlichen Bestimmungen 
Über gefundene Schätze nicht gehbrig be- 
kannt sind: so sseht man sich veranlaßt, zu 
Wermeidung irriger Anslchten dieselben in 
Gemößheit Königl. Entschließung vom 14. 
d. M. biemit zur allgemeinen Kenntniß 
ju bringen. 
1.) Das Eigemhum der gefundenen 
Schäbe ist kein Hoheits-Recht. Der 
Kbnigl. Fiskus kann es daher als sol- 
ches nicht ansprechen. 
a#.) In der Regel steht es zur Hälfte 
dem Finder, zur Hälfte dem Eigen- 
thümer des Platzes, we der Schat ge- 
funden wurde, zu. Ist daber dieser 
Platz im Eigenthum des Staats, so 
gebührt dem Kdnigl. Fiskus aus dle- 
sem Grunde die Hälfte des Schatzes. 
3.) Die dem Finder gebährende Hälfte 
fällt dem Eigenthümer des Platzes 
gleichfalls zu: 
*wenn jener gegen den Willen des 
Letturen oder auch nur ohne dessen 
Erlaubniß #n Schat aufgesucht; 
b. wenn er auf Aa#ftrag desselben ab- 
sichtlich nach dem Schare geforscht hat; 
c. wenn der Platz Stasts-Cisenthum 
ist, und der Finder die hienach der 
Kbnigl. Fiskus gebährende Hälfte des 
Schatzes unterschlägt. 
4.) Der Eigenthümer des Platzes wrd 
seiner Ansprüche dn den Schatz verlu- 
stig, wenn er denselben unter Anwen- 
dung aberglubischer oder anderer ver- 
botener Künste gefunden hat. Derselbe 
wird in dlesem Falle zur Strafe vom 
Kbnigl. Fiskus eingezogen. 
5.) Sellte der Schatz in Münzen beste- 
ben, so ist derjenige, dem er zufällt, 
verbunden, dieselben vor allen Dingen 
dem Staate zur Uebernalime für das 
Kdnigl. Münz-Cabinet gegen Vergä- 
tung ihres wahren Werthes anzubieten. 
Er hat sich deshalb an das betressende
	        
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