Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

Gesetz, die Aushebung für das Jahr 1870 betreffend. 
Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König don Württemberg. 
Da der Zweck der in Unserem Khlg= 
reiche bestehenden Militär-Verfafsung auch 
für das laufende Jahr, in welchem über 
7°%% Mann nach abgelaufener Dienstzeie 
entlassen werden, eine neue Aushebung 
militärpfiichtiger Mannschaft erfordert; so 
verordnen und verfügen Wir, nach An- 
bbrung Unseres Geheimen-Raths und 
unter Zustimmung Unserer getreuen 
Stände: 
daß aus der, der Ausbebung unterwor- 
fenen Altersklasse, nämlich aus der Zaßl 
der im Jahre o099 gebornen Jänglinge, 
viertausend dreihundert Mann für den 
Militärdlenst ausgehoben werden sollen. 
Es ist hiebel dle dem Militär wirklich zu- 
gebende Rekrutenzahl auf 3500 Meann be- 
rechnet, indem die welteren looo nur als 
Ersatz für die Ausfälle anzusehen sind, 
welche dadurch entstehen, daß die ungehor- 
sam Abwesenden und die wegen ihres Be- 
rufs von der Aushebung Ausgenommenen, 
in sofern die Aushebung sie trifft, al# 
gestellt in die Rekrutenzahl eingerechnet 
werden, und daß überdies denjenigen, 
welche ihrer Angabe nach mit unsichtba« 
en Gebrechen behaftet sind, nach erfolgter 
Einreihung zum Behuf ihrer Wiederent= 
kassung alle Beweismittel der Untüchtig- 
keit zum Dlenste vorbehalten bleiben sollen. 
Unsere Minister des Innern und des 
Kriegswesens und beauftragt, hiernach in 
Gemäßbeit des unterm #. Aug. 1329 er- 
lassenen Rekrutirungs-Gesetzes das Wei- 
tere anzuordnen. 
Gegeben, Stuttgart den 26. Febr. 1820. 
Wilheim. 
Den Minister des Innern 
v. Otto. 
Der Kriegs-Minister 
Gr. v. Franquemont. 
Auf Besehl des Königs: 
der Staats= Sekretär 
Vellnagel.
	        
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