Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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b)GBaumwollene Klkidungsstücke werden, sofern sie es erkragen, 
ie leinene behandelt, im entgegengesetzten Falle aber entweder einige Stunden 
einer erhöheten Temperatur ausgesetzt oder 8 bis 14-Tage gelüstet. 
) Wollene Kleidungsstücke. Diese werden 6 bis 12 Stunden lang 
(nach Maaßgabe der Gefährlichkeit der Krankheit) mit Chlorgas durchrauchert, 
oder, wenn die Beschaffenheit der Farbe oder sonstige Umstände dies nicht ge- 
statten, der mehrstündigen Einwirkung einer höheren Temperatur ausgesetzt, oder 
endlich 8 bis 14 Tage lang durchlüftet. 
Das Rauchern der Kleidungsstücke kann am besten in einem Kleiderspinde 
vorgenommen werden, indem man das zur Entwickelung des Chlorgases dienende 
Gefäß unter die in dem Spinde aufgehängten Kleidungsstücke stellt. 
) Seidene Kleidungsstücke werden der Einwirkung einer sehr er- 
höheten Temperatur ausgesetzt oder 4 bis 6 Tage hindurch gelöftet. 
c) Pelzwerk muß entweder mehrere Stunden hindurch der Einwirkung 
großer Hitze ausgesetzt, oder 12 bis 24 Stunden hindurch stark mit Chlorgas 
durchräuchert, und sodann jedenfalls mehrere Tage hindurch gelöftet werden, wo- 
bei dasselbe mehrere Male auszuklopfen ist. 
s) Stiefel und Schuhe und andere lederne Bekleidungsstücke. 
Bei lackirtem Leder genügt das bloße Abwaschen derselben mit Seifwasser in 
allen ansteckenden Krankheiten. Kleidungsstucke aus nicht lackirtem Leder werden 
mit schwacher Chlorkalksolution gewaschen und sodann, wenn sie beinahe trocken 
geworden, entweder mit Oel oder einer andern fetten Substanz eingeschmiert oder 
bis zum völligen Trockenwerden ausgerieben. 
Für lederne Montirungsstücke gilt das vorstehende Verfahren 
ebenfalls. 
3) Sonstige Effekten, welche mit Kranken in unmittelbare 
Berührung gekommen sind. 
a) Möbel. Gebeizte, polirte, lackirte, mit Oelfarbe angestrichene und 
andere Möbel mit sehr glatter Oberfläche brauchen nur abgewaschen oder abge- 
rieben zu werden. Sonsiige Möbel, wenn sie von dem Kranken verunreinigt 
worden sind, müssen entweder mit verdünnter Seisensiederlauge oder schwacher 
Chlorkalksolution und demnächst mit Wasser abgewaschen werden. Bei gepol- 
sterten Möbeln ist hinsichtlich des Inhalts, wie bei den Matratzen angegeben 
worden, zu verfahren, in Betreff der Bezüge aber das der Beschaffenheit der 
Stoffe entsprechende Verfahren anzuwenden. 
b) Bett= und Fenster-Vorhänge, Fuß decken u. dergl. m. 
Diese Esfekten werden, nach Beschaffenheit der Scoffe, auf die bei den Klei- 
dungsstücken angegebene Weise gereinigt. Besonders kostbare Gegenstände die- 
ser Art thut man wohl, sogleich aus dem Krankenzimmer zu entfernen, um ih- 
rer Desinfection überhoben zu seyn und etwanigen Beschädigungen bei dersel- 
ben vorzubeugen. 
D) Leibstühle, Nachtgeschirre und Steckbecken. Die in deusel- 
ben beßindlichen Ausleerungen der Kranken müssen unter allen Umstanden schleu- 
nig aus den Krankenzimmern entfernt und über die Seite gebracht werden; da- 
Jahrgang 1835. (No. 1678. a. u. b.) Tt bei
	        
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