U. Verfuͤgungen der Departements.
Des Departement des Innern:
des Ministerium des Innern.
e. Die Amtskleldung der Mitglieder der zweiten
Kammer der Stände betressend.
Seine Königl. Mojestät haben
durch höchste Verfügung vom v5. d. M.
in Bezlehung auf die Amtskleidung der
Mitglieder der zweiten Kammer der Stände
Folgendes zu bestimmen geruht:
1.) Die feierliche Amtskleidung des
Präsidenten besteht in einem Kleide
von schwarzem Tuch, dergleichen Weste
und Beinkleidern, schwarzen seidenen
Strümpfen und Schuhen mit filbernen
Schnallen.
Ueber die Kleidung trägt er einen,
kurzen, zwei Zolle über die Kniekehle
berabreichenden Mantel von schwarzem
Seidenzeuge, der vornen durch ein fil-
bernes Schloß befestigt wird. Der
Mantel ist rundum mit sübernen Fran-
zen besetzt.
An dem dereieckigen Hut ist die
Kdnigl. Kokarde befestigt; Knopf und
Schlinge sind von schwarzer gedrehter
Seide.
Bei den gewöhnlichen Amts-Ver-
richtungen mögen bei der so eben vor-
geschriebenen Kleldung angemessene Ab-
änderungen statt finden, doch wird fie
in den Sigungen immer schwarz seyn,
und der Mantel darf nie fehlen.
3.) Die Amtstracht der ritterschaftlichen
Mitglieder ist durch die Verordnung
v. 3. Dec. 1819 (Regierungs-Blatt
S. 3863) bestimmt worden.
5.) Die geistlichen Mitglieder erscheinen,
so wie der Abgeordnete der Landes-
Unidersität in der für sie überhaupt be-
zeichneten Amtskleidung.
5.) Sämtliche Abgeordnete der Stédte
und Aemter, Küinigliche Offiziere allein
ausgenommen, welche die Militär-Uni-
form forttragen, haben sich der für
den Prästdenten vorgeschriebenen Klei-
dung mit dem einzigen Unterschiede zu
bedienen, daß die Franzenbesetzung um
den Mantel von schwarzer Seide ver-
fertigt wird.
Stuttgart den 3. Jan. 1820.
v. Otte.