Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

U. Verfuͤgungen der Departements. 
Des Departement des Innern: 
des Ministerium des Innern. 
e. Die Amtskleldung der Mitglieder der zweiten 
Kammer der Stände betressend. 
Seine Königl. Mojestät haben 
durch höchste Verfügung vom v5. d. M. 
in Bezlehung auf die Amtskleidung der 
Mitglieder der zweiten Kammer der Stände 
Folgendes zu bestimmen geruht: 
1.) Die feierliche Amtskleidung des 
Präsidenten besteht in einem Kleide 
von schwarzem Tuch, dergleichen Weste 
und Beinkleidern, schwarzen seidenen 
Strümpfen und Schuhen mit filbernen 
Schnallen. 
Ueber die Kleidung trägt er einen, 
kurzen, zwei Zolle über die Kniekehle 
berabreichenden Mantel von schwarzem 
Seidenzeuge, der vornen durch ein fil- 
bernes Schloß befestigt wird. Der 
Mantel ist rundum mit sübernen Fran- 
zen besetzt. 
An dem dereieckigen Hut ist die 
Kdnigl. Kokarde befestigt; Knopf und 
Schlinge sind von schwarzer gedrehter 
Seide. 
Bei den gewöhnlichen Amts-Ver- 
richtungen mögen bei der so eben vor- 
geschriebenen Kleldung angemessene Ab- 
änderungen statt finden, doch wird fie 
in den Sigungen immer schwarz seyn, 
und der Mantel darf nie fehlen. 
3.) Die Amtstracht der ritterschaftlichen 
Mitglieder ist durch die Verordnung 
v. 3. Dec. 1819 (Regierungs-Blatt 
S. 3863) bestimmt worden. 
5.) Die geistlichen Mitglieder erscheinen, 
so wie der Abgeordnete der Landes- 
Unidersität in der für sie überhaupt be- 
zeichneten Amtskleidung. 
5.) Sämtliche Abgeordnete der Stédte 
und Aemter, Küinigliche Offiziere allein 
ausgenommen, welche die Militär-Uni- 
form forttragen, haben sich der für 
den Prästdenten vorgeschriebenen Klei- 
dung mit dem einzigen Unterschiede zu 
bedienen, daß die Franzenbesetzung um 
den Mantel von schwarzer Seide ver- 
fertigt wird. 
Stuttgart den 3. Jan. 1820. 
v. Otte.
	        
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