neben Ersatz der Arrest= und Unter-
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suchungs-Kosten eine vier und ein-
balbmönatllche Festungsstrafe er-
kannt.
Am :. Febr. wurden verurtheil#t:
17. a) Gottlieb Striegel, von Schä-
bingen, Oberamts Maulbronn, Soldat
unter dem 6. Königl. Infankerle-Regi-
ment, C(dessen Bestrafung von dem
Königl. Krlegs-Ministerium der eri-
minalrichterlichen Beh#rde überlassen
wurde,) wegen einer Schlágerel und
dabei zugefügter Kdirper-Verletzung
neben Ersatz von 3 der Kur-Kesten,
unter solidarischer Verbindlichkeit mit
seinen Genossen, und Bezahlung von
der Untersuchungs-Kosten, auch sei-
ner Arrest- und Azungs-Kosten zu
viermonatlicher Festungs-Arbeit;
b) Johann Christoph Kuͤhnle, Schult-
beitz und Umgelder zu Schützingen,
wegen Ausstellung einer falschen Ur-
kunde über einen angeblichen Wein-
Verkauf, und wegen Betrügerei und
Fälschung in einer Gantsache, auch
wegen unbefugten Weinschanks, neben
der Cassation von seinen Aemtern,
und Unfähigkeits-Erklärung zu Be-
kleidung eines dffentlichen Amtes,
auch neben dem Schadens-Ersatz,
unter solidarischer Verbindlichkeit mit
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„
Heinrich Fink an dessen betreffende
Gantgláubiger, so wie neben Bezah-
lung von z der Untersuchungs-Kesten,
zu fünfmonatlichem Festungs=
Arrest;
a)der zu Kannstadt in Untersuchung
gekommene Christian Kiesel, von
Aichelberg, Oberamts Schorndorf,
wegen verübter zehn Diebstähle, welche
sämtlich wiederholte, und worunter
eln sehr großer und quallsicirter, auch
mehrere große und ausgezeichnete be-
griffen sind, ferner wegen nächsten
Versuchs eines Diebstahls, wegen Be-
günstigung und Mitwissenschaft bei meh-
reren Diebstählen seines Censorten
Mezger, endlich wegen im Complott
mit seinem Mitgefangenen Mezger
mittelst Ausbruchs bewirkter Befrei-
ung ihrer selbst und zweler Mitge-
fangenen aus dem oberamtlichen Ge-
fängniß zu Kannstadt, unter Einrech-
nung eines Theils seines erstandenen
Arrests, zu einer mit Rücksicht auf
seine Leibes-Beschaftenheit zu vollzle-
benden zwei und einhalbjäh-
rigen Zuchthausstrafe und nachberl-
ger Einschließung in ein Zwangs-Ar-
beitshaus bis zu erprobter Besserung,
mindestens aber auf die Dauer von
einem Jahr;