Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

neben Ersatz der Arrest= und Unter- 
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suchungs-Kosten eine vier und ein- 
balbmönatllche Festungsstrafe er- 
kannt. 
Am :. Febr. wurden verurtheil#t: 
17. a) Gottlieb Striegel, von Schä- 
bingen, Oberamts Maulbronn, Soldat 
unter dem 6. Königl. Infankerle-Regi- 
ment, C(dessen Bestrafung von dem 
Königl. Krlegs-Ministerium der eri- 
minalrichterlichen Beh#rde überlassen 
wurde,) wegen einer Schlágerel und 
dabei zugefügter Kdirper-Verletzung 
neben Ersatz von 3 der Kur-Kesten, 
unter solidarischer Verbindlichkeit mit 
seinen Genossen, und Bezahlung von 
der Untersuchungs-Kosten, auch sei- 
ner Arrest- und Azungs-Kosten zu 
viermonatlicher Festungs-Arbeit; 
b) Johann Christoph Kuͤhnle, Schult- 
beitz und Umgelder zu Schützingen, 
wegen Ausstellung einer falschen Ur- 
kunde über einen angeblichen Wein- 
Verkauf, und wegen Betrügerei und 
Fälschung in einer Gantsache, auch 
wegen unbefugten Weinschanks, neben 
der Cassation von seinen Aemtern, 
und Unfähigkeits-Erklärung zu Be- 
kleidung eines dffentlichen Amtes, 
auch neben dem Schadens-Ersatz, 
unter solidarischer Verbindlichkeit mit 
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„ 
Heinrich Fink an dessen betreffende 
Gantgláubiger, so wie neben Bezah- 
lung von z der Untersuchungs-Kesten, 
zu fünfmonatlichem Festungs= 
Arrest; 
a)der zu Kannstadt in Untersuchung 
gekommene Christian Kiesel, von 
Aichelberg, Oberamts Schorndorf, 
wegen verübter zehn Diebstähle, welche 
sämtlich wiederholte, und worunter 
eln sehr großer und quallsicirter, auch 
mehrere große und ausgezeichnete be- 
griffen sind, ferner wegen nächsten 
Versuchs eines Diebstahls, wegen Be- 
günstigung und Mitwissenschaft bei meh- 
reren Diebstählen seines Censorten 
Mezger, endlich wegen im Complott 
mit seinem Mitgefangenen Mezger 
mittelst Ausbruchs bewirkter Befrei- 
ung ihrer selbst und zweler Mitge- 
fangenen aus dem oberamtlichen Ge- 
fängniß zu Kannstadt, unter Einrech- 
nung eines Theils seines erstandenen 
Arrests, zu einer mit Rücksicht auf 
seine Leibes-Beschaftenheit zu vollzle- 
benden zwei und einhalbjäh- 
rigen Zuchthausstrafe und nachberl- 
ger Einschließung in ein Zwangs-Ar- 
beitshaus bis zu erprobter Besserung, 
mindestens aber auf die Dauer von 
einem Jahr;
	        
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