Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

Am 10. Febr. wurde: 
#. Dienys Driß ner, von Hausen am 
Thann, Oberamts-Gerichts Spaichin- 
gen, wegen falschen Collektirens, neben 
der Verbindlichkeit zum Ersatz des 
Schadens und zu Erstattung seiner Ar- 
rest-Azungs= und Untersuchungs-Kosten 
in Betracht der früher wegen gleichen 
Vergehens von ihm fruchtlos erstande- 
nen mehrfältigen Criminal= Strafen · zu 
zweijähriger Zuchthausstrafe und nach- 
beriger wenigstens einjähriger Ein- 
schliezung in ein Zwangs-Arheitohaus 
verurtheilt. * 
Am 14. Febr. wurde: 
5. auf die vor dem Oberamts-Gerichte zu 
Oberndorf statt gehabte Untersuchung 
gegen den Seribenten Christoph Friede- 
rich Landerer, von Alpirsbach, 
erkannt, daß Inquisit einer betrüg- 
lichen Verrechnung von fünf und 
dreißig Louisd'or, sodann eines Beste- 
chungs-, ferner eines nächsten Fälschungs- 
Versuchs zu Bedeckung des Betruges, 
endlich einer Calumnie gegen einen bf- 
fentlichen Beamten, Läugnens unerach- 
tet, für überführt zu achten, nicht weni- 
ger der betrüglichen Verrechnung eines 
Gold-Aufwechsels im Belauf von 350fl. 
durch sein Geständniß und durch Ueber- 
weisung für schuldig zu erkláren, ferner 
eines Betrugs theilg wegen Verschwei- 
gung des zwischen ihm und seiner EChe- 
frau bestandenen Ebe-Centrakts, theils 
wegen Vorbringung positiver Unwahr= 
heiten gegen seinen Gesellschafter Kauf- 
mann Stuttberg in Elberfeld, in Be- 
ziehung auf seine Vermdgens-Verhält= 
nisse, für überführt anzunchmen und so- 
wohl hierwegen als wegen unmittelbarer 
mnur im Ailgemeinen vorgebrachter, beie 
der hierüber angeordneten Untersuchung 
zum Theil als unerweislich, zum Dheil 
als unwahr erfundener Denunciationen 
gegen dffentliche Beamte, auch in Be- 
tracht der von ihm schon fruͤher wegen 
Betrugs erstandenen Strafe, neben 
der Verbindlichkteit zum Ersatz des 
Schadens, so wie der Arrest= und Un- 
tersuchungs * Kosten, unter Berücksschti- 
seines seither erstandenen Arrestes, wo- 
von ihm ein Theil als Strafe angerechnet 
worden, zu fünfzehnmonatlicher 
Festungsstrafe mit angemessener Beschäf- 
tigung innerhalb der Festung verur- 
theilt, auch aller und jeder bffent- 
licher Geschäfte für unfähig er- 
klärt seyn soll. 
Am 17. Febr. ist: 
4. Anton Lehmann, von Seitingen, 
Oberamts-Gerichts Tuttlingen, wegen 
mehrerer zwar kleiner und einfacher je-
	        
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