Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

Sinne ausmachen, sodann wegen falscher 
Angabe seines Geburtsorts und ver- 
sachter Fälschung durch Ankauf eines 
fremden Wanderbuchs, endlich wegen 
unerlaubten Gewehrbesitzes, neben Zu- 
scheidung eines angemessenen Theils der 
Umersuchungs-Kosten, Berbindlichkeit 
zum Ersatze des gestifteten Schadens 
und Cenfiskation des Gewehrs, zu 
einer Festungs-Arbeitsstrafe von einem 
Jahr und eilf Monaten, undnach- 
beriger Reklusion in das Zwangs-Ar- 
beitshaus in Ulm, bls zu erprobter 
Besserung, wenigstens aber auf die 
Dauer eines Jahres, verurthellt. 
Am 36. Febr. Ist: 
8. der zu Leutkirch in Verhaft und Un- 
tersuchung gekommene Hammerschmid 
Joseph Kleiner von da, wegen ver- 
Ubtrer, jedoch nach Absicht und Erfolg 
nicht gefihrlich gewesener Vergiftung sei- 
nes Eheweibs und seines Sohnes, neben 
Zuscheidung fämtlicher Kosten und unter 
Einrechnung eines Theils des Arrests, 
noch mit einer Zuchthausstrafe zu Get- 
tegzell von zwei Jabren und zwei 
Monaten belegt w#rden. 
Den 33. Febr. wurde: 
9. auf die bei dem Oberamts-Gerlchee 
Wangen gepfletzene Untersuchung: 
a)Kaver Schütterle, von Thennen- 
moos, Oberamts Tettnang, wegen zwel- 
ten Diebstahls und wegen Wander= 
buchs= Fälschung, unter Einrechnung 
eines Theils des erstandenen Arrests, 
Jmn einer Festungs= Arbeitsstrase von 
neun und ein balb Monaten; 
b) Joseph Anton Marschall, von Alz- 
nach, Oberamts Ravensburg, wegen 
zweiten Diebstahls und Entfernung 
von seiner Heimath gegen das des- 
halb- abgelegte Handgelübde, zu fünf 
und einhalbmon,atlicher Fe- 
stungs = Arbeitsstrafe verurtheilt, und 
jedem der beiden Inquisiten der Er- 
sah des gestifteten Schadens und efn 
eangemessener Theil der Untersuchungs- 
Kosten auferlege; 
10. gegen den bel dem Oberamts-Gerich- 
te Rledlingen in Untersuchung gewese= 
nen Joseph Stemmer, von Nheln) 
Oberamts Tettnang, wegen ersten Dieb- 
stahls, wiederholten Cenkubinats und 
Vagirens, neben dem Ersatze des Scha- 
dens, unter Aussttzung der Verfügung 
über den Kostenpunkt, eine fünfmo- 
natliche Festungs-Arbeitsstrafe und 
nachherige Reklusion in ein Zwangs- 
Arbelishaus bis zu erprobter Besserang, 
wenigstens aber auf die Dauer vo# 
IIwel Monsten erkant und 
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