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2. Des Königl. evangellschen Conslstorlum.
Die Concurs-Prüfungen der veutschen Schullehrer evangelischer Confession betreffend.
Zu den Concurs= Prüfungen der deut-
schen Schullehrer evangelischer Confession
##nd folgende Tage festgesetzt: und zwar
für die Schul = Incipienten, welche
ihre Lehrzelt vollendet haben, von den Ge-
neralaten Heilbronn, Oehringen,
Maulbronn der 17. Mai, von dem
Generalate Täbingen der #à4. Mai, und
von den Generalaten Ulm und Urach
der 35. Mal; für sämtliche Proolforen,
welche dle Dienstprüfung erstehen wollen,
der 29. Mal; und für die Schulmei-
ster, die um Befbrderung, oder Voll-
macht, Schul-Ineipienten bilden zu där-
fen, gebeten haben, der 31. Mai.
Alle diejenigen, welche ihre Bitten um
Zulassung zur Präfung berelts eingeresche
haben, und nicht damtt zurückgewlesen
worden sind, haben sich an dem fär ihre
Klasse bestimmten Tage, Morgens 8 Uhr,
in der Kanzlel des Kbnigl. Consistorium
elnzusinden, wo ihnen das Weltere erbffuet
werden wird.
Stuttgart den :. Mal 1370.
Wäcter.
C) Des Departements der Finanzen:
des Finanz-Ministerium.
Die Bezahlung der Delations-Gebühren in Straf-Rekurs-Fällen beireffend.
Da Se. Königl. Majestät in Be-
Uehung auf die Ausbezahlung der Anbring-
Gebühren durch Dekret vom 77. d. M.
znädigst zu bestimmen geruht haben, daß
diese Gebühren vor Verfluß der für die
Nekurse in Strafsachen in der Verordnung
vom B. Mei 16818. F. 16 bestimmten Zel-
frist an die Delatoren nicht ausbezahlt
werden sollen, und daß in Fällen, wo der
Bestrafte den Rekurs wirklich ergriffen
habe, dle Ausbezahlung bis zu erfolgter
definitiver Entscheidung im Anstand zu
lassen seyz; se wird solches den geeigneten
Kdnigl. Stellen zur Nachachtung biemtt
bekannt gemacht.
Stuttgart den 20. Aprll 1820.
Wechherlin.