Eßlingen unter dem 36. Okt. d. J.
gefällte (in Nro. 31 des Staats= und
Regierung#-Blattes eingerückte) Straf-
Erkenntniß dahin Cbeziehungsweise)
bestätigt und abgeändert, daß Recurrent
zu einr viermohatlichen Feltungs-
strafe, mit angemessener Beschäftigung
inneibalb der Festung, neben Ersetz
aller Kosten und des Schadens verur-
theilt, und zu jeder künftigen Anstellung
im öfkeptlichen Dienste für unfählg er-
klä#rt seon soll.
77. Cioil = Senat.
Den 3. Dec. wurdet
u. In der Axpellatienssache von dem ver-
maligen Appellations= Gerichtebofe zu
Täbinzen, zwischen den Erben des Hein-
rich Freiherrn v. Raßler, Beklagten,
Appellanten, und Anton Lauer zu Bdr-
Kingen, Kläger, Appellaten, zwel. For:
derungen aus einem Pacht-Vertrage
betreffend, die Berufung wegen Mangels
an einef gegründeten Beschwerde, unter
Berurthellung der Beklagten in die
Kosten dieser Instanz, von- Amteswegen
verworxfe.
Den 13. Derc. wurde:
, Die von den Brüdern Hirsch zu Laup-
beim in ihrer Rechtssache gegen Gabriel
Bartb zu Schwendi, die Erfällung eines
Kaufs-Wertrages betreffend, gegen das
Erkzentniß des vormallgen Appellations=
Gerichtshofes in Ulm unter dem 14.
Okt. 1818 elngewandte Berufung, we-
gen versäumter Nothfrist zur Erklärung
über die Verfolgung derselben, unter
Verurtheilung der anmaßlichen Appel-
lanten in die Kosten dieser Instanz, für
verlassen erklärt; sodann
3. In der Revlsionssache zwischen dem
Herrn Fürsten v. Metternich-Winne-
burg= Ochsenhausen, Beklagten, Appel-
loten, Revidenten, und dem Herrn Gra-
fen v. Quadt= Isnd, Kláger, Appellan=
ten, Reoisen, rücksiéndige Renten be-
treffend, das von dem-vormaligen Ober
Tiibunal, als Appellatlens-Richter, un-
ter dem 31. Okt. 1317y gefällte Erkennt-
niß durchaus bestaͤtigt, und der Herr Re-
vident, neben Verfuͤllung der hinterlegten
Surcumbenz-Summe, In die Kosten
der gegenwärtigen Instanz verurtheilt.
Den 17. Dec. wurde:
4, in der Apellationssache von dem vor-
maligen Ober-Justiz= Cellegium, zwi-
schen dem Weber Georg Jäckle zu Obere
Rieringen, Kläger, Appellaten, jeßzt
Appellanten, und den Erben des Cons
rad Staͤble zu Helmerdingen, Beklagten