Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

Eßlingen unter dem 36. Okt. d. J. 
gefällte (in Nro. 31 des Staats= und 
Regierung#-Blattes eingerückte) Straf- 
Erkenntniß dahin Cbeziehungsweise) 
bestätigt und abgeändert, daß Recurrent 
zu einr viermohatlichen Feltungs- 
strafe, mit angemessener Beschäftigung 
inneibalb der Festung, neben Ersetz 
aller Kosten und des Schadens verur- 
theilt, und zu jeder künftigen Anstellung 
im öfkeptlichen Dienste für unfählg er- 
klä#rt seon soll. 
77. Cioil = Senat. 
Den 3. Dec. wurdet 
u. In der Axpellatienssache von dem ver- 
maligen Appellations= Gerichtebofe zu 
Täbinzen, zwischen den Erben des Hein- 
rich Freiherrn v. Raßler, Beklagten, 
Appellanten, und Anton Lauer zu Bdr- 
Kingen, Kläger, Appellaten, zwel. For: 
derungen aus einem Pacht-Vertrage 
betreffend, die Berufung wegen Mangels 
an einef gegründeten Beschwerde, unter 
Berurthellung der Beklagten in die 
Kosten dieser Instanz, von- Amteswegen 
verworxfe. 
Den 13. Derc. wurde: 
, Die von den Brüdern Hirsch zu Laup- 
beim in ihrer Rechtssache gegen Gabriel 
Bartb zu Schwendi, die Erfällung eines 
Kaufs-Wertrages betreffend, gegen das 
Erkzentniß des vormallgen Appellations= 
Gerichtshofes in Ulm unter dem 14. 
Okt. 1818 elngewandte Berufung, we- 
gen versäumter Nothfrist zur Erklärung 
über die Verfolgung derselben, unter 
Verurtheilung der anmaßlichen Appel- 
lanten in die Kosten dieser Instanz, für 
verlassen erklärt; sodann 
3. In der Revlsionssache zwischen dem 
Herrn Fürsten v. Metternich-Winne- 
burg= Ochsenhausen, Beklagten, Appel- 
loten, Revidenten, und dem Herrn Gra- 
fen v. Quadt= Isnd, Kláger, Appellan= 
ten, Reoisen, rücksiéndige Renten be- 
treffend, das von dem-vormaligen Ober 
Tiibunal, als Appellatlens-Richter, un- 
ter dem 31. Okt. 1317y gefällte Erkennt- 
niß durchaus bestaͤtigt, und der Herr Re- 
vident, neben Verfuͤllung der hinterlegten 
Surcumbenz-Summe, In die Kosten 
der gegenwärtigen Instanz verurtheilt. 
Den 17. Dec. wurde: 
4, in der Apellationssache von dem vor- 
maligen Ober-Justiz= Cellegium, zwi- 
schen dem Weber Georg Jäckle zu Obere 
Rieringen, Kläger, Appellaten, jeßzt 
Appellanten, und den Erben des Cons 
rad Staͤble zu Helmerdingen, Beklagten
	        
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