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in der Verwaltung des Grossgrundbesitzes, der Aktiengesellschaften, der in-
dustriellen Grossbetriebe, der Stiftungen u. s. w. sind berufsmässige Beamte
thätig. Man kann auch das Bild des Organismus darauf anwenden; auch
diese Verwaltungen bedürfen einer Organisation, einer Verteilung der Ge-
schäfte nach bestimmten Zuständigkeitsgrenzen; auch diese Beamte haben
Organfunktionen, sind Organpersonen des Gesamtorganismus, dem sie ange-
hören. Es ist kein sprachlicher Widersinn und keine sprachliche Rück-
ständigkeit, dass man Wort und Begriff „Beamte“ sowohl auf Öffentliche als
auch auf Privatbeamte anwendet; es handelt sich in der That um eine beide
Arten umfassende Kategorie. Es besteht kein spezifischer Unterschied
zwischen den in der Verwaltung einer Staatseisenbahn und einer Privat-
eisenbahn, einer staatlichen Bergwerks-, Forst- oder industriellen Betriebs-
verwaltung und den in gleichartigen Privatbetrieben angestellten Beamten,
zwischen den Sekretären, Buchhaltern und Rechnungsbeamten einer Staats-
behörde oder einer Privatverwaltung u. s. w. Der Beamtenbegriff ist der
gleiche. Dass Privatbeamte keine obrigkeitlichen Rechte ausüben können,
kommt nicht in Betracht; denn der Beamte kann nur solche Funktionen
ausüben, welche zu seiner Zuständigkeit gehören, und diese Zuständigkeit
kann nicht weiter reichen als die Machtsphäre des Organismus, dem er an-
gehört oder — in anderer Ausdrucksweise — des Herrn, dem er dient.
Auch in der Staats- und Kommunalverwaltung giebt es überaus zahlreiche
Beamte ohne obrigkeitliche Kompetenz. Dass dies für den Begriff des
Amts und des Beamten unerheblich ist, hat der Verf. selbst sebr gut und
überzeugend ausgeführt. Andererseits können auch Privatbeamten obrigkeit-
liche, insbesondere polizeiliche Befugnisse vom Staate beigelegt werden,
z. B. Forstschutzbeamten, Jagdhütern, Schiffskapitänen, Eisenbahnbeamten
u. 8 w.
Giebt es nun eine Masse von Privatbeamten, welche hinsichtlich
ihrer dienstlichen Pflichten und Befugnisse, ihrer Amtsverrichtungen, ihrer
Ansprüche auf Gehalt, Pension und Reliktenversorgung, ihrer Entlassung
u. 8. w. unter ganz gleichartigen Regeln stehen, wie sie für die öffentlichen
Beamten gelten, so muss es auch einen Grundbegriff des Beamten und des
Beamtenverhältnisses geben, welcher auf beide Kategorien anwendbar ist,
und eine Theorie, welche nur für einen Teil und zwar den bei weitem
kleineren Teil der gesamten Beamtenschaft Geltung haben kann, ist wissen-
schaftlich ohne Wert; denn die Dogmatik soll den Einheitspunkt in der
Mannigfaltigkeit der thatsächlichen Erscheinungen ergründen. Von den
Privatbeamten ist es aber doch völlig unzweifelhaft, dass sie in einem
Dienstverhältnis stehen, dass dieses Verhältnis durch einen zweiseitigen Dienst-
vertrag begründet wird, dass die aus demselben hervorgehende Dienstpflicht
sowie die dadurch begründeten Ansprüche auch dann bestehen, wenn
Dienstverrichtungen nicht verlangt werden, und dass das Dienstverhältnis
als solches verschieden ist von den Rechtsverhältnissen, welche durch die