Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

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utet sen sollen, nach Erforderniß der Um- 
snde nicht nur die zum Schutze der Jagd 
wschst aufgestellten umeren Jagdbedienten 
uͤer die zu Ueberweisung des Beschuldig- 
ten dienenden Anzeigen ausfuͤbrlich zu ver- 
nchmen, sondern auch mit den Oberfoͤr- 
sirn darüber dle geeignete Räücksprache zu 
uchmen. · 
Pelches hierdurch den Oberamtsgerlchten 
und Forstämtern zur Nechricht und Nach- 
achtung bekannt gemacht wird. 
Stuttgart den 6. Juni 1820. 
Auf Seiner Majestät des Königs 
bbchsten Befehl: 
Königl. Justiz-Ministerium. 
Mauceler. 
Könlgl. Finanz-Minigterium. 
Weckherlin. 
C)Der Departements der Justiz, des Innern 
und der Finanzen: 
der Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen. 
Verordnung wegen Eingabe und Erledigung der Forderungen an die Staatskassen innerhalb 
des detreffenden. Etats= Jahrs. 
De die Erfüllung der Zwecke der Etats- 
a#chschaft wesentlich davon abhängt, daß 
der Staatskasse der wlrkliche Staats-Auf- 
wand von jedem verflossenen Etats-Johre vor 
dem Jahrs-Abschlusse ihrer Bücher voll- 
Kändig bekannt und demnach alle Ausga- 
ben zeltlich geprüft und angewiesen wer- 
den, damit sie in dem gegebenen Jahre ib- 
re Erledigung erhakten, und dle etwa ent- 
stehenden Reste am Jahrs= Schlusse sich 
vollständig darstellen; so werden hiemt auf 
kchsten Befehl Sr. Königl. Mojestát 
felgende Bestimmungen zur genauen Rach- 
achtung bekonnt gemacht: 
1.. 
Um zur Prüfung und Anweisung der 
unständigen Ausgaben dle erforderliche 
Ze# zu gewinnen, sund die Rechnun- 
gen hierüber für dieses Johr Aus- 
nahmsweise auf den 15. Juni, für die 
känftigen Jahre aber jedesmal mit dem 
letzten Mai abzuschließen,so daß sle 
künftig den Zeitraum v. 1. Juni bis 
letzten Mai umfasen. 
Zu den unständigen Ausgaben ze- 
hdren alle diejenige, welche nicht schon 
am Anfange des Ttats= Jahrs in be- 
stimmten Summen auf die Staats-
	        
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