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utet sen sollen, nach Erforderniß der Um-
snde nicht nur die zum Schutze der Jagd
wschst aufgestellten umeren Jagdbedienten
uͤer die zu Ueberweisung des Beschuldig-
ten dienenden Anzeigen ausfuͤbrlich zu ver-
nchmen, sondern auch mit den Oberfoͤr-
sirn darüber dle geeignete Räücksprache zu
uchmen. ·
Pelches hierdurch den Oberamtsgerlchten
und Forstämtern zur Nechricht und Nach-
achtung bekannt gemacht wird.
Stuttgart den 6. Juni 1820.
Auf Seiner Majestät des Königs
bbchsten Befehl:
Königl. Justiz-Ministerium.
Mauceler.
Könlgl. Finanz-Minigterium.
Weckherlin.
C)Der Departements der Justiz, des Innern
und der Finanzen:
der Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen.
Verordnung wegen Eingabe und Erledigung der Forderungen an die Staatskassen innerhalb
des detreffenden. Etats= Jahrs.
De die Erfüllung der Zwecke der Etats-
a#chschaft wesentlich davon abhängt, daß
der Staatskasse der wlrkliche Staats-Auf-
wand von jedem verflossenen Etats-Johre vor
dem Jahrs-Abschlusse ihrer Bücher voll-
Kändig bekannt und demnach alle Ausga-
ben zeltlich geprüft und angewiesen wer-
den, damit sie in dem gegebenen Jahre ib-
re Erledigung erhakten, und dle etwa ent-
stehenden Reste am Jahrs= Schlusse sich
vollständig darstellen; so werden hiemt auf
kchsten Befehl Sr. Königl. Mojestát
felgende Bestimmungen zur genauen Rach-
achtung bekonnt gemacht:
1..
Um zur Prüfung und Anweisung der
unständigen Ausgaben dle erforderliche
Ze# zu gewinnen, sund die Rechnun-
gen hierüber für dieses Johr Aus-
nahmsweise auf den 15. Juni, für die
känftigen Jahre aber jedesmal mit dem
letzten Mai abzuschließen,so daß sle
künftig den Zeitraum v. 1. Juni bis
letzten Mai umfasen.
Zu den unständigen Ausgaben ze-
hdren alle diejenige, welche nicht schon
am Anfange des Ttats= Jahrs in be-
stimmten Summen auf die Staats-