Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

Mach vollzogener Aufnabme wird eine 
summarische Uebersicht uͤber den jährlichen 
Berrag der Gefälle, den Capitalwerth und 
den Steuerbetrag, nach elner zu erthellen- 
den nähern Vorschrift, gefertigt, wobel die 
elnzelnen Gefällbeslter aufgeführt werden. 
Diese Uebersicht wlrd doppelt ausgefer- 
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tigt, die elne Ausfertigung, welcher die 
Aufnahme- Verzjeichnisse beizulegen sind, 
an das Steuer-Collegium eingesendet, die 
andere aber dem Amts-Pfleger des Bezirks 
zu Besorgung des Steunereinzugs zugestellt. 
. 36. 
Dle Verzeschmisse über diejenlgen Be- 
soldungen und Penstenen, wovon die Steuer 
niche durch die Kbuiglichen Kasslere durch 
Abzug ummlrtelbar berlchtigt wird, werden 
mit elner nach dem zu erthellenden For- 
mular zu verfassenden Ueberscht über den 
Steuerbetcotz an das Steuer= Collegium 
mit den eberamtlichen Bemerkungen ein- 
gerescht, eine zweite Ausfertigung dieser 
Uebersicht aber wird dem Amtspfleger zur 
Besforgung des Einzuge zugeferiigt. 
* . 3. 
Dle Capltallen= und Geféllsteuer ist auf 
den 20. Aug. 1820 zum Einzug zu brin- 
gen, die Besoldungs= und Penslonssteuer 
eter mit dem Erschelnen Dieses Gesetzes 
fällig, und muß auf den Termin, Jakobl 
1820 vollständig berichtigt werden, 
Die Capitallensteuer erheben die Steuer- 
elnbringer der Gemeinden und liefern sie 
an die Amtspflegen; die Gesäll= und Be- 
soldungssteuer aber wird von letztern un- 
mittelbar erhoben. 
9. 31. 
Zur Belohnung für den Cinzug und dle 
bleferung der Steuer dürfen im ganzen 
vier Heller vom Gulden in Abzug gekracht 
werden, wovon bei der Capitaliensteuer dem 
Steuereinbringer à1 Heller und dem Amts- 
Pfleger :1 Heller gebühren. 
Dle Kesten der Aufnahme werden nach 
elnem besondern Regulativ berechnet, wel- 
ches das Kbnigliche Steuer-Cellegium un- 
verzüglich bekannt machen wird. Jede un- 
richiige Angabe in Absicht auf den Zeit- 
aufwand wird in Gemäßbeit des fünften 
Edilss vom 3. Dec. 1818 els elne Fäl- 
schung bestraft werden. 
Die Communrechnungs-Revisoren haben 
die Kosten= Werzelchnisse zu revidiren, den 
Oberämtern aber steht die Dekretur der- 
lelben zu. 
Das Kbnigliche Steuer = Collegsum 
wird da, wo es ihm ubtbig scheine, dle- 
spezlellen Kosten = Verzeichnisse sich vor- 
legen lassen. Sowohl die Kosten des 
Einzugs und der Cieferung als die ober- 
amtlich dekretirten Kesten der Aufnahme
	        
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