Mach vollzogener Aufnabme wird eine
summarische Uebersicht uͤber den jährlichen
Berrag der Gefälle, den Capitalwerth und
den Steuerbetrag, nach elner zu erthellen-
den nähern Vorschrift, gefertigt, wobel die
elnzelnen Gefällbeslter aufgeführt werden.
Diese Uebersicht wlrd doppelt ausgefer-
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tigt, die elne Ausfertigung, welcher die
Aufnahme- Verzjeichnisse beizulegen sind,
an das Steuer-Collegium eingesendet, die
andere aber dem Amts-Pfleger des Bezirks
zu Besorgung des Steunereinzugs zugestellt.
. 36.
Dle Verzeschmisse über diejenlgen Be-
soldungen und Penstenen, wovon die Steuer
niche durch die Kbuiglichen Kasslere durch
Abzug ummlrtelbar berlchtigt wird, werden
mit elner nach dem zu erthellenden For-
mular zu verfassenden Ueberscht über den
Steuerbetcotz an das Steuer= Collegium
mit den eberamtlichen Bemerkungen ein-
gerescht, eine zweite Ausfertigung dieser
Uebersicht aber wird dem Amtspfleger zur
Besforgung des Einzuge zugeferiigt.
* . 3.
Dle Capltallen= und Geféllsteuer ist auf
den 20. Aug. 1820 zum Einzug zu brin-
gen, die Besoldungs= und Penslonssteuer
eter mit dem Erschelnen Dieses Gesetzes
fällig, und muß auf den Termin, Jakobl
1820 vollständig berichtigt werden,
Die Capitallensteuer erheben die Steuer-
elnbringer der Gemeinden und liefern sie
an die Amtspflegen; die Gesäll= und Be-
soldungssteuer aber wird von letztern un-
mittelbar erhoben.
9. 31.
Zur Belohnung für den Cinzug und dle
bleferung der Steuer dürfen im ganzen
vier Heller vom Gulden in Abzug gekracht
werden, wovon bei der Capitaliensteuer dem
Steuereinbringer à1 Heller und dem Amts-
Pfleger :1 Heller gebühren.
Dle Kesten der Aufnahme werden nach
elnem besondern Regulativ berechnet, wel-
ches das Kbnigliche Steuer-Cellegium un-
verzüglich bekannt machen wird. Jede un-
richiige Angabe in Absicht auf den Zeit-
aufwand wird in Gemäßbeit des fünften
Edilss vom 3. Dec. 1818 els elne Fäl-
schung bestraft werden.
Die Communrechnungs-Revisoren haben
die Kosten= Werzelchnisse zu revidiren, den
Oberämtern aber steht die Dekretur der-
lelben zu.
Das Kbnigliche Steuer = Collegsum
wird da, wo es ihm ubtbig scheine, dle-
spezlellen Kosten = Verzeichnisse sich vor-
legen lassen. Sowohl die Kosten des
Einzugs und der Cieferung als die ober-
amtlich dekretirten Kesten der Aufnahme