Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

gistrat  der  Stadt  Stuttgart,  Bekl.
Anten,  und  den  Bürgermeister  Rennerschen
  Erben  zu  Dornstetten,  Kl.  Aten,
Teichellieferung  betreffend,  das  unterrichterliche
  Erkenntniß  vom  :2.  Juni
18.7,  unter  Verurtheilung  des  Bekl.
Anten  in  die  Prozeßkosien  dieser  Instanz,
seinem  ganzen  Inhalte  nach  durch  Urthell
  bestärigt.
An  demselben  Tage  wurde:

2.  In  der  Rechtssache  erster  Instanz  zwischen
  der  Amtspflege  Münsingen,  Klin.
Prodletin,  und  der  Kbnigl.  Oberpost-Directlon
  zu  Stuttgart,  Bekl.  Producentin,
  Erstattung  aufgegebener  Gelder
betreffend,  Beklagte  unter  Verurtheilung
in  die  Kosten  dieses  Processes  für  schuldig
  erkannt,  an  die  Klägerin  die  an  den
Präsidenten  v.  Mohl  aufgegebenen
75  fl.  samt  Zinsen  vom  15.  Sept.  1817
an,  vorbehältlich  des  Regresses  an  den
von  Mohl,  zu  bezjahlen.

3.  In  der  Appellationssache  von  dem  Oberamtsgerichte
  Besigheim,  zwischen  Caspar
Aiperspach,  von  Groß=  Ingersheim,
Bekl.  Anten,  und  dem  Bürgermeister
Adam  Geiger,  von  Pleidelsheim,  Kl.
Aten,  Zurückforderung  einer  bezahlten
Nichtschuld  betreffend,  wurde  vermöge
Beschlusses  vom  20.  Sept.  und  publizirt
  den  1z.  Nov.  d.  J.,  das  von  dem

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vorigen  Oberamtsgerichte  den  11.  Mal
d.  J.  publlzirte  Erkenntniß  minelst  Ordination
  abgeändert,  und  auf  Beweils
erkannt.

4.  In  der  Appellationssache  von  dem

Stadtgerichte  Stuttgart  zwischen  der
Ehefrau  des  Perräckenmachers  Imgart
daselbst,  Frlederike  Doreihee,  Bekl.  Antin,
  und  Dorothee  Frei,  von  Roßwag,
Oberamts  Vaihingen,  Klägerin  Min,  eine
Schuldforderung  betreffend,  wurde  die  gegen
  das  von  dem  Stadtgerichte  gefällte
Erkenneniß  eingelegte  Axpellation,  wegen
unterlassener  Einreichung  des  Beschwerde=
  Libells  innerhalb  der  Notbhfrist,  vermöge
  Beschlusses  vom  3.  und  publizlrt
den  33.  Nov.  von  Amtswegen  per  Rer
scriptum  für  verlassen  erklärt,  und  Antin
  in  die  Kosten  dieser  Instanz  verucs
theilt.

5.  In  der  Appellationssache  von  dem  Amts=Oberamtsgerichte

  Sturtgart  zwischen  dem
ledigen  Jobann  Georg  Mak,  von  Dlattenhart,
  Bekl.  Anten,  und  der  ledigen
Rosine  Hab,  von  da,  Klägerin  A#iny
Ansprüche  aus  unehelicher  Schwängerung
  betreffend,  wurde  vermege  Beschlusses
  vom  3.  und  publizirt  den  294
Nov.  d.  J.  die  eingeleate  Appellation
wegen  versäumter  Einreichung  des  Beschwerde-bibells
  innerhalb  der  Nothfrift.