gistrat der Stadt Stuttgart, Bekl.
Anten, und den Bürgermeister Rennerschen
Erben zu Dornstetten, Kl. Aten,
Teichellieferung betreffend, das unterrichterliche
Erkenntniß vom :2. Juni
18.7, unter Verurtheilung des Bekl.
Anten in die Prozeßkosien dieser Instanz,
seinem ganzen Inhalte nach durch Urthell
bestärigt.
An demselben Tage wurde:
2. In der Rechtssache erster Instanz zwischen
der Amtspflege Münsingen, Klin.
Prodletin, und der Kbnigl. Oberpost-Directlon
zu Stuttgart, Bekl. Producentin,
Erstattung aufgegebener Gelder
betreffend, Beklagte unter Verurtheilung
in die Kosten dieses Processes für schuldig
erkannt, an die Klägerin die an den
Präsidenten v. Mohl aufgegebenen
75 fl. samt Zinsen vom 15. Sept. 1817
an, vorbehältlich des Regresses an den
von Mohl, zu bezjahlen.
3. In der Appellationssache von dem Oberamtsgerichte
Besigheim, zwischen Caspar
Aiperspach, von Groß= Ingersheim,
Bekl. Anten, und dem Bürgermeister
Adam Geiger, von Pleidelsheim, Kl.
Aten, Zurückforderung einer bezahlten
Nichtschuld betreffend, wurde vermöge
Beschlusses vom 20. Sept. und publizirt
den 1z. Nov. d. J., das von dem
30
vorigen Oberamtsgerichte den 11. Mal
d. J. publlzirte Erkenntniß minelst Ordination
abgeändert, und auf Beweils
erkannt.
4. In der Appellationssache von dem
Stadtgerichte Stuttgart zwischen der
Ehefrau des Perräckenmachers Imgart
daselbst, Frlederike Doreihee, Bekl. Antin,
und Dorothee Frei, von Roßwag,
Oberamts Vaihingen, Klägerin Min, eine
Schuldforderung betreffend, wurde die gegen
das von dem Stadtgerichte gefällte
Erkenneniß eingelegte Axpellation, wegen
unterlassener Einreichung des Beschwerde=
Libells innerhalb der Notbhfrist, vermöge
Beschlusses vom 3. und publizlrt
den 33. Nov. von Amtswegen per Rer
scriptum für verlassen erklärt, und Antin
in die Kosten dieser Instanz verucs
theilt.
5. In der Appellationssache von dem Amts=Oberamtsgerichte
Sturtgart zwischen dem
ledigen Jobann Georg Mak, von Dlattenhart,
Bekl. Anten, und der ledigen
Rosine Hab, von da, Klägerin A#iny
Ansprüche aus unehelicher Schwängerung
betreffend, wurde vermege Beschlusses
vom 3. und publizirt den 294
Nov. d. J. die eingeleate Appellation
wegen versäumter Einreichung des Beschwerde-bibells
innerhalb der Nothfrift.