Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

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außer Kra gesetzt findv Schuld. Ur- 
kunden ausgestellt, auch die Capltalien zu 
jeder Zek von elgem Namen auf den an- 
dern übaschrieben obye daß dafuͤr irgend 
eine Gebühr be ahlt wirden darf. 
Die Buchführung bei der Casse ist tlar 
und elnfach einzurichten, und sleht jetem 
Gläubiger zur Einsicht offen. 
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Verwalrungs-Behörde. 
Die Stände, und in lhrer Abwesenheit 
der ständische Ausschuß, leiten dle Ver- 
woltung der Einnahmen und Ausgaben der 
Schulden-Jahlungs-Cosse, und verfügen an 
diesele unmitielbar; inebesondere haben 
sie auch die WVerwaltung der der Schul- 
den-Zablungs-Casse zustehenden Actlo.Ca- 
pitalien zu besorgen. 
Die bel der Casse angestellten Beamten, 
nimlich der Cassier, der Controleur und 
ddle Buchbalter, werden von den Stän- 
den gewählt und von Uns bestätlge. 
Sie sind den Ständen und in deren 
Abwesenheit dem ständischen Ausschusse un- 
tergeordnet, und leisten nicht nur den Dlenst- 
Eid als Staatsdiener, sondern werden auch 
auf das gegenwérisge Statut und insbe- 
sendere gegen die Sinde darauf verpflich. 
tet, daß sie alleln von der sländischen Be- 
berde Zahlungs-Verfügungen onnsmen 
Im 'brig# Aber haben sle- glelche Ver- 
inie u T#schte mist andarn Stapg# 
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u#n* Brundlazt dr Verwaltung wird 
###-Sell der Stände Unsevem Finanz- 
Mmistertum 1#6#sechs Wocheh##or Ablf 
1 E Jahres Maordentlicher Eta# 
über die Elnnaßmen uUnd Ausgaben der 
Schulden-Zahlungs-Casse für das künftige 
Johr orgelegt.) 
Wen den monatlichen Cassen-Berschten, 
welche dem ständischen Ausschusse gedeppelt 
übergeben werden, hat dleser jedesmal dem 
Finanz-Ministerium ein Exemplar mitzu- 
theilen. 
„.. a3. 
Ober-Aufsicht der Reglernng. 
Zu Ausuͤbung des Ober- Aufsichtsrechts 
wlrd von Uns ein Commissaͤr aufgestellt, 
welcher von der Casse und den Buͤchern 
nach allen Beziehungen zu jeder Zeit Ein- 
sicht zu nehmen die Befugniß hat. 
Außerdem bleibt es bei der bestehenden 
Anordnung, daß die Schulden-Zahlungs- 
Casse jeden Monat durch ein Mitglled der 
Ober-Rechnungs-Kammer revidirt wird, 
wozu der ständische Ausschuß ebenfalls ein 
Milegkied. ahzuerhnen bat.