Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

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dem Kosten= und Schadens-Ersatz, eine 
achtmonatliche Festungs-Arbeitsstrafe 
und nachhberlge Einsperrung in einem 
Zwangs-Arbeitshouse bis zu erprobter 
Besserung, wenigstens aber auf die Dauer 
von vier Monaten; 
2. dem Helnrich Ganz, von Ottmars- 
beim, Oberamts Marbach, wegen gro- 
ßen Diebstahls, unter Berücksichtigung 
der wegen versuchten großen Betrugs 
mittelst Faͤlschung, kuͤrzlich erstandenen 
Strase, neben dem Ersatze des Scha- 
dens und Bezahlung der Arrest- und 
Untersuchungs-Kosten, eine fuͤnfmo- 
natliche Festungs-Arbeit zuerkannt. 
Am 3. Juni wurde: 
5. a) der vormalige Schultheif Conrad 
Treiber zu Steinbach, Oberamts 
Eßlingen, wegen Mitwirkung zu Fäh- 
rung von Nebenrechnungen bei Ver- 
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Ausgabe, zu Bekleidung einer oͤssent. 
lichen Stelle fuͤr unfaͤhlg erkluͤrt, 
und zu zweimonatlicher Festungs= 
strafe mit angemessener Beschäftigung 
inverhalb der Festung, auch zu Be- 
zahlung von # der Untersuchungs-Ko- 
sten, se wie zu der geeigneten Ersatz- 
lelstung verurthellt; 
b) der vormallge Bärgermeister Patriz 
Bristle daselbst, wegen Führung von 
Nebenrechnungen bel Verwaltung des 
Gemeinde-Verm#gens, welche gleich- 
falle zum Tpell durch die Art der 
dazu gebrauchten Mittel erschwert ist, 
wegen Verleltung zu unrichtigen Geld- 
Empfangs-Bescheinlgungen und Mit- 
fertigung eines unrichtigen Holz-Ver- 
kaufs-Verzeichnisses, wegen Theilnahme 
an Zehrung auf öffentliche Kosten, 
und wegen Unterlassung der Verreche 
waltung des Gemeinde-Vermbgens, 
welche zum TDbeil durch die Art der 
dazu gebrauchten Mittel erschwert ist, 
wegen Annahme einer Entschädigung 
für eine Privat -Forderung aus der 
Commun-Casse, wegen Thellnahme an 
Zechen auf bffentliche Kosten und we- 
gen Mitwirkung zu Unterlassung der 
bffentlichen Verrechnung der mit dem 
Schnelden und Verkauf von Allmand= 
felben verbundenen Einnahme und 
mung der mit dem Schneiden und 
Verkauf von Allmandfelben verbun- 
denen Einnohme und Ausgabe, zu 
Bekleldung eines dffentlichen Amtes 
für unfähig erklärt, und zu dreimo- 
natllcher Festungsarbeit innerhalb 
der Festung, auch Bezablung von 7# 
der Untersuchungs-Kosten, so wle zur 
geeigneten Ersatzlelstung verurtheilt. 
Am 8. Juni wurde: 
4. gegen die zu Stuttgart in Untersuchung
	        
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