belegt, dann dem fürstlichen Oberamte
Slemoaringen zu Bestrafung des in
kangeneislingen verübten Verbrechens
ausgeliefert und ihm die Räckkehr in
das Königreich bei Strafe unterfagt
werden solle, und
c) Catharina Artin, von Dautmer-
##n, Oberamts Rotwell, wegen Ue-
berschreitung der Consinirung, wieder-
bolten Vaglrens und Flelschesverge-
hens, dann wegen Begünfstigung und
nachgefolgter Tellmahme an dem von
Geister und Fink zu Erlaheim unter
erschwerenden Umständen veräübten
Diebstahl, zu olermonatlicher
Zwangs-Arbeitshausstrafe, wobel zu-
glelch bestimmt wurde, daß die Inqusl=
tin nach Erstehung dleser Strafe un-
ter genaue pollzelliche Aufsicht gestelle,
auch von jedem der sämtlichen In-
quistlten eln verhältnißmäßiger Anthell
an den Untersuchungs-Kosten über-
nommen werden soll.
Am 5. und 6. Juni wurden:
5. auf den Grund der von dem Oberamt
Waldsee, dem vormaligen Criminalamt
Altorf und dem Oberamtsgerschte Wald=
see geführten Untersuchung gegen Eustach
Friker, von Grodt, und Cons. verur-
theilt:
a) Anton Bauer, von Oberdorf, Ober-
amts Biberach, wegen fuͤnfzehn theils
quallfizirten, theils unter erschweren-
den Umstaͤnden, in Genossenschaft und
gewerbsmaͤßig veruͤbter kleiner Dieb-
stähle, wegen vler Diebstahlsversuchen,
eines Jagd- Exzestes. unterlassener
Anzeige elner ihm zur Kenntniß ge-
kommenen Verabredung eines Raubs,
sodann wegen Verleitung und Ver-
fährung selnes zwölfjährigen Sohnes
#zu Dlebstählen, noch über die ihm
bereits unterm 2e6. März d. J. wegen
anderer Diebstähle zuerkannten fünf-
monatlichen Suchthausstrafe zu einer
western Zuchthausstrafe von oler
Jahren zu Markgrbningen mit einer
seiner krperlichen Beschaffenheit an-
gemessenen Beschäftigung;
b) Eustach Friker, von Grodt, Ober-
amts Biberach, wegen vier kleiner,
aber zum Dell quallsizirter, zum Theil
erschwerter, und zum Dbeill in Ge-
nossenschoft veräbter Diebsthle, so-
dann wegen zwel Diebstahlsversuchen,
mittelbarer Urbeberschaft bei elnem
Diebstahl, gewerbsmäßiger Parthlere=
rel an mehreren Dlebstählen anderer,
endlich wegen Ehebruchs, unter Ein-
rechnung eines Theils des erstandenen
Arrests, noch zu einer fünfjehn und