5.) Dle Versendung, welche ein Fhbrikant
an die Verwaltung und dären zwei Fak-
verien, so wie an Kaufleute den In-
oder Auslandes macht, ist mit einem nach
dem unten beigefügten Formular ver-
saßten Frachtbriefe zu versehen.
6.) Was die Fabrikanten zur Stempelung
einsenden, ist in den Büchern der Ver-
waltung nach der von den Fabrikant#
gegebenen Faktura zuerst als ein Einkauf
der Verwaltung, und sodann’ mit Zue
rechnung des Imposts als elm Perkauf
#an die Fabrikanten einzutragen, welche
bier in der Eigenschaft als Kanfleute
und Abnehmer der Regie erscheinen, und
bei gleich haarer Bezahlung der Ge-
genrechnung) wenn diele slch, auf. Soo fl.
und darüber belaufs, 4 pCt. discontiren.
7.) Ist Ae. Verordnung vom 1. Sept.
1815, (Stagts= und Regierungs-Blatt
dom Jahr 1815. Nro. 39. pag. 315.)
in Betreff der Buchführung über den
.Tabaks-Handel, der Kaufleute, auch auf
die Fabrikanten, in ihrer nunmehrigen
Eigenschaft als Tabals-Handelsleute
auszudehnen.
.) In Betteff der Kauflente.
3.) Allen Kgusleuten und Krämern ist es
gestattet, mit in= und auoländischen Fa-
brikanten sich in unmittelbare Correspon=
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Denz zu setzen, und von inländischen Fa-
brlkanten, ohne Dazulschenkunft der. Re-
gie, gestempelte Waare zu erkaufen.
In Ansehung der ausländischen Waare
bingegen fund sle gehalten, der Verwal-
tung in Stuttgart, die Fabrik, Etiquette
Gattung und den Preis anzuxelgen, und
den Tabak an die Verwaltung addressie
ren zu lassen, welche deufelben unter-
su ben, stempeln und außer dem Ein-
gangzoll à 6 fl. 33 kr. per Cir. mit dem
Impost à 331 pCt. belegen wird.
9.) Der Diesonto ist unter der Bedingung
baarer Bezahlung auf folgende Precente
gesetzt:
a) bei dem inländischen Dabak, von dem
Lager der Regle, wobei der Köufer dle
Fabrik aus welcher er dle Waare zu be-
kommen wönschk, benennen und ovr-
schreiben darf, bei Einkäufen von zoo fl.
und darüber auf 4 pCt.;
b) bei dem cdusländischen Tabak, und
ziwar:
e00r bei demjenigen welchen die Kauf-
leute von dem Regie-Lager nehmen,
von Soo fl. bis 999 fl. aus 6 pCr
und von 200 fl. und daräber auf
68 PCt.;
bbb bel demsenigen welchen die Kauf-
leute nach f. 3. kommen lassen, bei