Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

5.) Dle Versendung, welche ein Fhbrikant 
an die Verwaltung und dären zwei Fak- 
verien, so wie an Kaufleute den In- 
oder Auslandes macht, ist mit einem nach 
dem unten beigefügten Formular ver- 
saßten Frachtbriefe zu versehen. 
6.) Was die Fabrikanten zur Stempelung 
einsenden, ist in den Büchern der Ver- 
waltung nach der von den Fabrikant# 
gegebenen Faktura zuerst als ein Einkauf 
der Verwaltung, und sodann’ mit Zue 
rechnung des Imposts als elm Perkauf 
#an die Fabrikanten einzutragen, welche 
bier in der Eigenschaft als Kanfleute 
und Abnehmer der Regie erscheinen, und 
bei gleich haarer Bezahlung der Ge- 
genrechnung) wenn diele slch, auf. Soo fl. 
und darüber belaufs, 4 pCt. discontiren. 
7.) Ist Ae. Verordnung vom 1. Sept. 
1815, (Stagts= und Regierungs-Blatt 
dom Jahr 1815. Nro. 39. pag. 315.) 
in Betreff der Buchführung über den 
.Tabaks-Handel, der Kaufleute, auch auf 
die Fabrikanten, in ihrer nunmehrigen 
Eigenschaft als Tabals-Handelsleute 
auszudehnen. 
.) In Betteff der Kauflente. 
3.) Allen Kgusleuten und Krämern ist es 
gestattet, mit in= und auoländischen Fa- 
brikanten sich in unmittelbare Correspon= 
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Denz zu setzen, und von inländischen Fa- 
brlkanten, ohne Dazulschenkunft der. Re- 
gie, gestempelte Waare zu erkaufen. 
In Ansehung der ausländischen Waare 
bingegen fund sle gehalten, der Verwal- 
tung in Stuttgart, die Fabrik, Etiquette 
Gattung und den Preis anzuxelgen, und 
den Tabak an die Verwaltung addressie 
ren zu lassen, welche deufelben unter- 
su ben, stempeln und außer dem Ein- 
gangzoll à 6 fl. 33 kr. per Cir. mit dem 
Impost à 331 pCt. belegen wird. 
9.) Der Diesonto ist unter der Bedingung 
baarer Bezahlung auf folgende Precente 
gesetzt: 
a) bei dem inländischen Dabak, von dem 
Lager der Regle, wobei der Köufer dle 
Fabrik aus welcher er dle Waare zu be- 
kommen wönschk, benennen und ovr- 
schreiben darf, bei Einkäufen von zoo fl. 
und darüber auf 4 pCt.; 
b) bei dem cdusländischen Tabak, und 
ziwar: 
e00r bei demjenigen welchen die Kauf- 
leute von dem Regie-Lager nehmen, 
von Soo fl. bis 999 fl. aus 6 pCr 
und von 200 fl. und daräber auf 
68 PCt.; 
bbb bel demsenigen welchen die Kauf- 
leute nach f. 3. kommen lassen, bei
	        
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