Summen von Zoe fl. und daräber
auf 4 pCt.
10.) Der geschnittene Närnberger Tabak,
so wie die Nücrnberger und Hanauer
Schlaufen und Reollen, unterliegen we-
gen ihrer Wohlfeilheit dem bisherigen
Eingangszoll à 3 fl. 8 kr. per Centner
sernerhin nicht allein bei der Regle, son-
dern auch bei Einfuhren nach F. 8.
C.) In Betreff des Tabaks-
Baues.
11.) Tabakebau-Versuche können im Klei-
nen mie im. Großen, ohne Beschränkung
auf Feld und Flächenraum, angestellt
werden.
Dse elnzige Bedingung ist, dem Ober-
Arciser eine Anzelge davon zu machen,
welcher solche notitt.
13.) Nach vollbrachter Esnhelmsimg der
Tabaks-Offanzen ist dem Oria- Acciser
die ungefaͤbre Schaͤzung der Erndte,
und bei dem Verkauf der Blaͤtter der
trelne Gewichto- Ertrag, der Verkaufs-
Preis und der Käufer anzuzelgen.
Auf Unterlassung dieser Anzeigen ist elne
Strafe von# fl. bestimme.
35.) Die Blätter dürfen nichr nur an
inlandische Tabals - Fabrlkanten, sonderu
auch in das Ausland und an folche In-
länder welche rohe Blätter auf Speku-
lation aufkaufen, so wie an solche Per-
sonen welche deren zu Vieh-Arzneien
bedürfen, verkauft werden.
4.) Die Abgaben vom Tabake-Bau be-
stehen wie bisher in dem von Feld-
Drodukten gewöhnlichen Zehenten, in der
Verkaufs-Accise mit #2 kr. vom Gulden
Erlde, und zur Belohnung des Accise#r#.
in 13 kr. vom Morgen Feld.
Verslebt der Ober-Aceiser die Geschäfte
#n ud 1: s gebühren ihm die
1a kr. ganz, empfängt er aober nur die
schriftlichen Anzelgen der Unter-Acciser,
se ebalten dlese 3 kr. und jener 4 kr.
15.) Der Ober-Aaciser erstattet könfilg.
nur elnen Rapport an die Verwaltung.
der Tabaks-Gefélle, und zmar auf den
30. Juni, in welchem die Resultate der
vorjährigen Erndie nach f. 13 und der
Verberscht über die Pftanz-Anlagen des
loufenden Jahres enthalten seyn müssen.
Welches hiemit zur allgemelnen Kenntnsß
und Nachachtung bekönur temacht wird.
Etuitgatt den 4. August 1820
Aãger.