Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

des erstandenen Arrests noch zu elner 
Festungs-Arbeitsstrafe von sieben 
und ein halb Monaten berurtheilt, 
auch rücksichtlich des Schaden= und 
Kosten = Crsatzes das Angemessene 
verfägt. · 
Ferner wurde: 
7. gegen den bei dem Oberamtsgerichte 
Wangen in Untersuchung gekommenen 
Johann Georg Schlumpp, von Maier= 
bbfen, K. Bair. Landgerichts Weiler, we- 
gen eines unter erschwerenden Umstán- 
den verübten, der Summe des großen 
Diebstabls ganz nahe kommenden, jedoch 
resiltuirten Diebstahls, unter Versällung 
in sämmtliche Untersuchungskosten, eine 
drei und ein balbmonatliche Fe- 
stungs-Arbeitsstrafe und nachherige Aus- 
weisung aus dem Königreiche erkannt; 
E. der bei dem Oberamtsgerichte Ravens- 
burg in Untersuchung gekommene Joh. 
Georg Rupp, von Ißny, wegen eines 
kleinen einfachen Haus-Diebstabls, so- 
denn wegen eines zwar größtentheils 
ersetzten, aber die Summe des großen 
Diebstahls weit übersteigenden, durch 
Einsteigen in die Behausung des Dam- 
nisikaten qualifizirten und durch Erbre- 
chung eines Kastens erschwerten, im 
bechilichen Sinne zwelten Diebstahls, 
auch wegen zu Schulden gebrachter 
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#gen vor der Untersuchungs-Behbrde, 
neben der Verbindlichkelt zum Kosten- 
und Schaden= Ersatz mit elnjähriger 
Festungs-Arbeitsstrase belegt. 
Am 20. Dec. lst: 
9. gegen den bei dem Oberamtsgerichte 
eutkirch in Untersuchung gekommenen 
Alois Miller, von Waltazbofen, wegen 
kleinen, aber unter erschwerenden Ume. 
ständen verübten, so wie wegen eines 
kleinen einfachen Diebstahls, welche den 
zweiten Diebstahl im rechtlichen Sinne 
ausmachen, unter Zuscheidung eines 
angemessenen Thells der Untersuchungs- 
Kosten eine viermonatliche Fe- 
stungs-Arbeltsstrase ausgesprochen wor- 
den. 
Am So. Der. wurde: 
10. auf die von dem Odberantscerichte 
Saulgau geführte Untersuchung, L° 
Falber, von Demmelsberg, wegen 
eines nächsten un#r erschwerenden Um- 
ständen begangenen Diebstabls-Versuches, 
und wegen eines nahen Wersuch“ eines 
qualifizirten Diebstohl#, welcher Verge- 
ben derselben seines däugnens unneachtet 
für überw'een angenommen wurde, dann 
wegen Filschung und Vagirens unter Vrr# 
urtheilung in einen angemessenen Theil 
der Untersuchun:skesten, zu einer fünf 
und ein halb monatlichen Fe—
	        
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