Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

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riger Festungsarbeit und nachheriger reus und Faͤlschung, dann wegen meh- 
sechsmonatlicher Einsperrung in ein rerer verübter Diebstähle, unter denen 
Zwangs-Arbeitshaus, verurthellt. ein großer und ein ausgezeichneter be- 
griffen ist, so wie wegen Funddiebstahls, 
An demselben Tage ist: neben dem Ersatze des Schadens, Be- 
15. gegen den bei dem Oberamtsgerichte zahlung seiner Haft= und der Untersu- 
Mergentheim in Untersuchung gestande- chungs-Kosten, elne einjährige Zucht- 
nen Franz Joseph Hirnsteln aus bausstrafe in Markgröningen mit, seiner 
Igereoheim, Oberamts Mergentheim, kränklichen Lelbesbeschaffenheit angemes- 
wegen mehrjährigen Concublnats, Vagi- sener, Arbeit ausgesprochen worden. 
:.) Civil = Senat. 
Am 5. Jull ist: niß des Oberamtsgerichts Crailshelm, 
1. die von Christoph Schmid, Bäcker zu das gedachte Erkenntniß wegen Unzu- 
Hessenthal, Kl., in Sachen gegen den ständigkeit als nichtig aufgehoben, unter 
Haal= und Stadt-Pfleger Bekh zu Hall, Verurthellung -edamaligen Gerichts- 
Bekl., Eneschädigung aus einer Bürg- Personals, in die bledurch den Queru- 
schafts-Verbindlichkeit betreffend, ergrif- lonten verursachten Kosten. 
fene Berufung gegen ein Erkenntniß des Am 17. Juli ist: 
Oberamtsgerichte Hall, wegen verssumter 3. in der Rechtssache erster Instanz zwl- 
Notbfrist zu Einreichung der Beschwer- schen dem vormallgen Auditor, nunmeh- 
deschrift, für verlassen erklärt worden, rigen Oberamtsgerichts-Aktuar Medleus. 
unter Verurtheilung des Appellanten In in Horb, Klágern, gegen den Herrn 
die Kosten der zwelten Instanz- Fürsten Carl zu Hohenlohe-Bartenstein, 
Am 12. Juli wurde: Beklagten, Besoldungs-Räckstands-An- 
a. auf die von der Gemeinde Gunzach, sprüche des verstorbenen Vaters des 
Klägerin, in ihrer Rechtssache wider Klägers betreffend, der dem Herrn Be- 
Johann Christoph Gütner daselbst, Be- klagten am 8. December 1818 auferlegte 
klagten, ein streitiges Waldrecht betref- Beweis für verlassen erklärt, und con- 
send, erhobene Nichtigkeits-Klage und demnaterisch gegen den Herrn Beklagten 
eventuelle Berufung gegen eln Erkennt- erkanm werden, unter einstwelliger Aus- 
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