Object: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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gabe neu einsetzen, es sei denn, daß der Reichsrat hierzu seine 
Zustimmung gegeben hat”. Allerdings kann nach Abs. 5 
die Zustimmung des Reichsrats‘ gemäß den im Art_.74_für das 
Einspruchsverfahren geltenden Regeln „ersetzt“ werden, und so 
bedeutet die Versagung der Zustimmung sachlich im letzten Grunde 
nieht viel mehr als einen Einspruch. Aber formell ist doch der Unter- 
schied der beiden Fälle nicht gering. Die Verfassung verlangt eine 
ausdrückliche Zustimmung’”?; es genügt nicht, daß der Reichsrat die 
vierzehntägige Einspruchsfrist schweigend verstreichen läßt. Auch 
das Verfahren zur „Ersetzung“ der Zustimmung stimmt in Einzel- 
heiten — trotz Art. 85, Abs. 5 — nicht völlig mit dem Verfahren 
zur Beseitigung eines Einspruchs überein ”®. 
Die praktische _ Bedeutung. des Einspruchsrechts wird 
vermutlich weniger darin bestehen, daß der Reichsrat es geltend 
macht, als darin, daß er schon auf den Inhalt eines Regierungs- 
”* Der Reichstag kann ohne die Zustimmung nichts erhöhen und 
nichts einsetzen. Der Beschluß des Reichstags über den eingesetzten Posten 
oder .über die Erhöhung eines Postens gewinnt also obne die Zustimmung 
des Reichsrats keine Kraft. Der übrige Etat wird aber dadurch nicht 
berührt; er kann verkündigt werden. (A. M., wie es scheint, GIESE S. 248). 
Es sei denn, daß der Reichsrat noch andere Bedenken hat, insbesondere 
gegenüber Streichungen, die der Reichstag vorgenommen, und daß er solche 
Bedenken durch Einspruch gegen das Etatsgesetz als solches geltend macht. 
Dann kann es sich ereignen, daß das Verfahren über die Herbeiführung 
oder Ersetzung der Zustimmung und das Einspruchsverfahren nebeneinander 
herlaufen. 
”5 Diese kann freilich auch in einer „Zustimmung“ zum ganzen Etats- 
gesetze liegen. Eine solche Erklärung bedeutet dann echte Zustimmung 
zu einer Ausgabenerhöhung usw. und Verzicht auf den Einspruch gegen 
das Uebrige. 
”* Ein wichtiger Unterschied besteht vor allem darin, daß der Reichs- 
tag bei der „nochmaligen“ Behandlung eines Etatsgesetzes wegen mangeln- 
der Zustimmung des Reichsrats zu einzelnen Posten nur über diese Be- 
schluß zu fassen hat, nicht über das ganze Gesetz. Also ist auch die in 
Art. 74, Abs. 3 vorgesehene Zweidrittelmehrheit nur für den fraglichen 
Posten, nicht wie sonst (s. unten) für das ganze Gesetz erforderlich. — 
Ueber diese und andere Fragen verbreitet sich eine vortreffliche Denk- 
schrift der sächsischen Regierung; Drucks. des Reichsrats 1919, Nr. 229.
	        
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