Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

Da hiernach diejenigen Bau-Concesstons- 
Gesuche, bel welchen keine besondere An- 
stände vorwalten, den Oberämtern unter 
geeigneter Räcksprache mit den Kameral- 
ämtern zur Erledigung überlassen sind; so 
ftudet man sich veranlaßt, über die künf- 
tige Behandlung dleser Gegenstände fel- 
gende nähere Vorschriften zu ertheilen: 
9. 1. 
Alle Gesuche um Erlaubniß zu Auffuͤh- 
rung neuer Gebäude auf Allmanden und 
Feldgätern und zu Einrichtung von Feuer- 
Werkstätten find bei dem betreffenden Ober= 
amte anzubringen. 
9. 2. 
Liegt gegen die Ertheilung der Bau-Er- 
laubnißß; keln besonderer Anstand vor, so 
bat das Oberamt das angebrachte Gesuch 
von Amtes wegen zu erledigen. 
. 3. 
Vor der wirklichen Gewährung desselben 
bat das Oberamt jedesmal mit dem betref- 
fenden Kameralamte oder gutsherrlichen 
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Rentamte in Communlcation zu treken und. 
von demselben Nachricht zu verlangen, ob 
auf das neu zu errichtende Gebäude oder 
Werk nach den Lagerbüchern oder einer 
rechtsbeständigen Observanz eine Grund- 
beschwerde, und welche, zu legen, auch, da 
solche in Gemäßheit der Kbnigl. Verord- 
nung vom 15. Sept. 1818. p. au (Staats- 
und Reglerungs-Blatt Nro. 54) sogleich 
abzulbsen ist, was dafür als Capital an- 
lusetzen sey. 
Diese Gebühr ist sodann den Baulustl= 
tgen bekannt zu machen, sofort dem Kame- 
ralamte oder Rentamte von dem gemach- 
ten Ansatze Nachricht zu ertbeilen, auch 
ersterer Beamtung über die das Jahr H- 
durch angesetzten Grundlasten oder Ablz#- 
sungs-Gebühren zu Belegung der Amts- 
Rechnung eine Urkunde auszustellen. 
9. 4. 
Findet das Oberamt, daß gegen eln be- 
absichtigtes Bauwesen in der so eben an- 
gefuͤhrten oder in privatrechtlicher oder poli- 
zellicher Beziehung Anstaͤnde vorwalten, so 
ist der Gegenstand der betreffenden Kreis- 
Reglerung zur Entscheidung vorzulegen, 
welche, sofern diese Anstände das finanzielle 
Interesse berühren sollten, Larüber mit der 
Kreis-Finanz-Kammer Räcksprache zu 
nehmen hat. 
s. 5. 
uch bet Anlehung von Mählen= und 
Wasserwerken, oder wenn überhaupt von 
dem Baulustigen irgend eine Wasser-Be- 
nützung (mit Ausnahme der Brunnen) 
beabsichtigt, wenn Bauholz aus den Staats- 
Waldungen gefordert, oder wenn das Ge- 
bäude nahe an Waldungen gesetzt werden 
lellte; se ist der Gegenstand der Kreis=
	        
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