Da hiernach diejenigen Bau-Concesstons-
Gesuche, bel welchen keine besondere An-
stände vorwalten, den Oberämtern unter
geeigneter Räcksprache mit den Kameral-
ämtern zur Erledigung überlassen sind; so
ftudet man sich veranlaßt, über die künf-
tige Behandlung dleser Gegenstände fel-
gende nähere Vorschriften zu ertheilen:
9. 1.
Alle Gesuche um Erlaubniß zu Auffuͤh-
rung neuer Gebäude auf Allmanden und
Feldgätern und zu Einrichtung von Feuer-
Werkstätten find bei dem betreffenden Ober=
amte anzubringen.
9. 2.
Liegt gegen die Ertheilung der Bau-Er-
laubnißß; keln besonderer Anstand vor, so
bat das Oberamt das angebrachte Gesuch
von Amtes wegen zu erledigen.
. 3.
Vor der wirklichen Gewährung desselben
bat das Oberamt jedesmal mit dem betref-
fenden Kameralamte oder gutsherrlichen
586
Rentamte in Communlcation zu treken und.
von demselben Nachricht zu verlangen, ob
auf das neu zu errichtende Gebäude oder
Werk nach den Lagerbüchern oder einer
rechtsbeständigen Observanz eine Grund-
beschwerde, und welche, zu legen, auch, da
solche in Gemäßheit der Kbnigl. Verord-
nung vom 15. Sept. 1818. p. au (Staats-
und Reglerungs-Blatt Nro. 54) sogleich
abzulbsen ist, was dafür als Capital an-
lusetzen sey.
Diese Gebühr ist sodann den Baulustl=
tgen bekannt zu machen, sofort dem Kame-
ralamte oder Rentamte von dem gemach-
ten Ansatze Nachricht zu ertbeilen, auch
ersterer Beamtung über die das Jahr H-
durch angesetzten Grundlasten oder Ablz#-
sungs-Gebühren zu Belegung der Amts-
Rechnung eine Urkunde auszustellen.
9. 4.
Findet das Oberamt, daß gegen eln be-
absichtigtes Bauwesen in der so eben an-
gefuͤhrten oder in privatrechtlicher oder poli-
zellicher Beziehung Anstaͤnde vorwalten, so
ist der Gegenstand der betreffenden Kreis-
Reglerung zur Entscheidung vorzulegen,
welche, sofern diese Anstände das finanzielle
Interesse berühren sollten, Larüber mit der
Kreis-Finanz-Kammer Räcksprache zu
nehmen hat.
s. 5.
uch bet Anlehung von Mählen= und
Wasserwerken, oder wenn überhaupt von
dem Baulustigen irgend eine Wasser-Be-
nützung (mit Ausnahme der Brunnen)
beabsichtigt, wenn Bauholz aus den Staats-
Waldungen gefordert, oder wenn das Ge-
bäude nahe an Waldungen gesetzt werden
lellte; se ist der Gegenstand der Kreis=