Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

wird aber im Protokolle dlesfalls die nothige 
Bemerkung gemacht. 
Die Zohl der jeresmal zur Dlktatur in 
bringenden Fragen bleibt zwar dem Er- 
messen des Kanzlel-Direkters unter etwal- 
ger Räüksprache mie den Eramlnateren 
tberlassen; dabel ist jedoch darauf zu sehen,. 
baß keinem Candidaten über Zeit-Beengung 
s#ch z# beschweren, gegründeter Anlaß ge- 
geben werden möge. 
Art. XI. 
Cortsetzung. 
Wenn währesd des Laufs der schrifell- 
chen Präfung eine Werhinderung der ein- 
lelnen Candidaten, z. B. wegen Krank- 
beit elntritt; so ist nach Maßgabe der 
Dauer dieser Verhinderung entweder glelch- 
falls die Verweisung auf die nächste Se- 
mester-Prüfung zu verfügen, oder es fün- 
det die Verweisung auf die mündliche Prü- 
fung (Art. XII.), oder auch nach Zulassung 
der Umstände eine abgesonerte schriftiiche 
Dräfung Crt. X. XI.) Statt. 
Art. XIV. 
b) Probe-Aufsatz. 
Nach Vollendung der schriftlichen: Fra- 
#n-Beantwartung hat jeder Candidat statt 
der bisher üblich gewesenen fbrmlichen Prebe- 
Nletlonen sluen einfachen Auffas, 
besen Zweck s#ch deupuf beschränst, elne 
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Probe von der Darstellungs-Gabe, Schrelb- 
Art und Beurthellungs-Kraft der Candl= 
daten zu erhalten, unter den nachfolgenden 
Besbimmungen auszuarbelten. 
Art. XV. 
Fortsetzung. 
Jum Gegenstande dieses Probe-Auf- 
setzes kann nach dem eben angegebenen 
Zwecke dle Erdrterung irgend einer recht- 
lichen Frage, allenfalls mit näherer An- 
tabe dessen, was dabei entwilckelt werden 
sell, oder die gedrängte Darstellung des, 
ZJusammenhange verwandter Rechtssätzen 
u. f. w., jedoch Kets ohne Akten auser- 
sehen werden. 
Die Entscheldung eines Rechtsfalles aus 
spruchreisen gerichtlichen Verhandlungen 
daher unbedingt ausgeschlossen. 
Art. XV7. 
Fortsetzung. 
Mit Ausarbeltung dleser Aufsätze sind, 
wie wit Beanzwertung der schriftlichen 
Fragen, in der Regel saͤmtliche bei der 
Senestral = Prüfung erschlenene Can- 
didaten, olelchzeltlg ouf der Kanzlel des 
DOber: Trihunals unter der Ausfsicht des 
Kanzlel-Direkters zu bespäftigen. Auch 
blei ist der Gebrauch icgend elnss Titeseri- 
schen Hölfzmtels, — mit Avsnahme der 
oben im Art. X. genanm#ten Rechts-Qusllen,
	        
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