wird aber im Protokolle dlesfalls die nothige
Bemerkung gemacht.
Die Zohl der jeresmal zur Dlktatur in
bringenden Fragen bleibt zwar dem Er-
messen des Kanzlel-Direkters unter etwal-
ger Räüksprache mie den Eramlnateren
tberlassen; dabel ist jedoch darauf zu sehen,.
baß keinem Candidaten über Zeit-Beengung
s#ch z# beschweren, gegründeter Anlaß ge-
geben werden möge.
Art. XI.
Cortsetzung.
Wenn währesd des Laufs der schrifell-
chen Präfung eine Werhinderung der ein-
lelnen Candidaten, z. B. wegen Krank-
beit elntritt; so ist nach Maßgabe der
Dauer dieser Verhinderung entweder glelch-
falls die Verweisung auf die nächste Se-
mester-Prüfung zu verfügen, oder es fün-
det die Verweisung auf die mündliche Prü-
fung (Art. XII.), oder auch nach Zulassung
der Umstände eine abgesonerte schriftiiche
Dräfung Crt. X. XI.) Statt.
Art. XIV.
b) Probe-Aufsatz.
Nach Vollendung der schriftlichen: Fra-
#n-Beantwartung hat jeder Candidat statt
der bisher üblich gewesenen fbrmlichen Prebe-
Nletlonen sluen einfachen Auffas,
besen Zweck s#ch deupuf beschränst, elne
629
Probe von der Darstellungs-Gabe, Schrelb-
Art und Beurthellungs-Kraft der Candl=
daten zu erhalten, unter den nachfolgenden
Besbimmungen auszuarbelten.
Art. XV.
Fortsetzung.
Jum Gegenstande dieses Probe-Auf-
setzes kann nach dem eben angegebenen
Zwecke dle Erdrterung irgend einer recht-
lichen Frage, allenfalls mit näherer An-
tabe dessen, was dabei entwilckelt werden
sell, oder die gedrängte Darstellung des,
ZJusammenhange verwandter Rechtssätzen
u. f. w., jedoch Kets ohne Akten auser-
sehen werden.
Die Entscheldung eines Rechtsfalles aus
spruchreisen gerichtlichen Verhandlungen
daher unbedingt ausgeschlossen.
Art. XV7.
Fortsetzung.
Mit Ausarbeltung dleser Aufsätze sind,
wie wit Beanzwertung der schriftlichen
Fragen, in der Regel saͤmtliche bei der
Senestral = Prüfung erschlenene Can-
didaten, olelchzeltlg ouf der Kanzlel des
DOber: Trihunals unter der Ausfsicht des
Kanzlel-Direkters zu bespäftigen. Auch
blei ist der Gebrauch icgend elnss Titeseri-
schen Hölfzmtels, — mit Avsnahme der
oben im Art. X. genanm#ten Rechts-Qusllen,