Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

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didaten abgesondert, im Collegium abzu- 
legen sind. 
Art. XXXVII. 
Jeit dleser Prükung. 
Dile Anordnung regelmätiger Semester- 
Prüfungen ist bler lcht erforderlich; viel- 
mehr kann zu jeder Zeit, und auch auf 
Anmelden eines einzigen Bewerbers, dle 
WVeranstaltung zur zweiten Prüfung als- 
bald getreffen werden. 
Art. XXXVIII. 
WVWortrag über das Resultat der 
Hrüfung. 
Nach erfolgter Registrirung des Prote- 
kells über die mündliche Fragen Beant- 
wortung CArt. XXNT ff.) und der 
belden Probe-Relatlonen nebst einem Aus- 
zuge aus den betreffenden Siezungs-Proto- 
kollen des Ober-Tribunals wirb über den 
Erfolg des ganzen Geschäfts von den bei- 
den Examinatoren in einer welleren Plenar= 
SlItzung des Ober-Tribunals der Vortrag 
auf die geseelich bestimmte Weise (Verord- 
nung vom àu. Mal 7818. F. 4) erstattet. 
Art. XXXIX. 
Fortsetzung. 
Wenn nun von den Examinatoren über 
die Beföhlgung des Geprüften zum Rich- 
ter-Amte, zum Oberamtsgerichis-Aktuariate 
eder zur Advokotur der Antrag gemeacht 
ist; so wird zur Abstimmung darüber ge- 
schritten, und nach Mabgabe des Collegial= 
Beschlusses das gutüchtliche Anbringen der 
Prüfungs= Behörde an das Justiz-Mini- 
sterium befördert: wo sodann die Aufnahme 
des geprüften Praktikanten in die Zehl der 
Advokaten oder der Referendäre erster Klasse 
von hbherer Entschlleßung abhängt. 
Eine bestimmte Classistcaton findet noch 
9. 15 der Verordnung vom 21. Mal 
1818 hier nicht Statt. 
Art. XL. 
Transitorlsche Bestlmmung. 
Diejenigen Candidaken, welche vor Be- 
kanntmachung der gegenwärtigen Werord= 
nung, In Folge einer von ihnen erstande- 
nen juristischen Präfung, sev es vor oder 
nach dem Erscheinen der Verordnung vom 
21. Mal 1818, das Prädikat einer der bel- 
den ersten Classen sich erworben, und se- 
mit ihre vorzügliche Tüchtigkeit in praktl- 
schen Ausarbeitungen durch dle bet jever 
Prüfung gefertigten Relatlonen bereits er- 
probt haben, sind ven Erstehung der hier vor- 
geschrlebenen zwelten Dienst Prüfung befrett, 
und ist daher von ihnen anzunehmen, daß der 
Ausforuch ihrer Befählgung zum Richter- 
Amte, zum Oberamtsgerichts-Aktuariate, 
uder zur Advokatur schon wirklich erfolgt se. 
Setuttgart den 30. November 1330. 
Auf Seiner Kbniglichen Masjestt 
besondern Befebl. 
Maucler.
	        
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