637
OB.) Des Departements der Flnanzen:
1. des Finanz-Ministerium und der Hof-Domänen-Kammer.
Erläuterungen und nähere Bestimmungen zu der Verordnung vom 2. Oktober. 1810 die den Bewoß-
nern und Rutzuleßern berrschafelicher Gebäude und Güter obliegenden Verbindlichkeiten betreffend.
Die unterm z. Oktober 181y ergangene
Verordnung, welche die Verbindlichkelten
der Nutznießer herrschaftlicher Gebäude
festsetzt, findet man in Bezlehung auf die
Bewohner solcher Gebéude, die von dem
Knigl. Finanz-Mlnisterium oder von der
Königl. Hof-Domänen-Kammer ressorti-
ren, mit folgendem näher zu erläutern sich
veranlaßt.
1.) In Beziehung auf die den Nutz-
nleßern dieser Gebäude zur Besorgung
obllegenden kleinern Reparationen wer-
den folgende nähere Bestlmmungen
festgesetzt:
a) Das Welssen geht, mit Ausnahme
der Kanzlelen und Amtszlmmer, die
Nutznießer an, samt den damit in
Verbindung stebenden kleinen Repa-
vatlonen des Bestichs eoder der Ver-
lipsung; im Fall aber die eingetretene
Beschéädlgung von grißerm Belange
und ohne Verschuldung des Nus-
uleßers entstanden ist, übernimmt die
betreffende Casse die Kosten.
b) Für Reparatlonen an den Schlbf-
sern, Anschaffung von Schlüssel, Be-
festigung des Beschlägs mit Nägeln
oder Schrauben 2c., Anschaffung neuer
Kloben und Vorrelber hat der Ruz=
nleßer zu sorgen, well dlese Gegen-
stände zum Inventarjum gehbren, das.
er im Stande zu erhalten verbunden ist.
Wenn derselbe in Besorgung der
bler genannten Reparatlonen olcht
saumselig ist, so kann ein Abgang an
Jalousten, Fensterläden, Thüren,
Thoren, Vorkaominen und Ofenthürlen,
deren Beschläg und Schlbssern künftig
nicht mehr vorkommen; wo folcher
aber dennoch Statt findet, hat der
Bewohner für das Mangelhafte ein-
zustehen.
c) Die Herflellung zerbrochener Fenster-
schelben, so wle des Bleies, das durch
den Bruch des Fenskers schadhaft ge-
worden ist, die Erhaltung der An-
schlagleisten, Blendlelsten und Eck-
stäbe geht den Nutznleßer an; die