Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

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OB.) Des Departements der Flnanzen: 
1. des Finanz-Ministerium und der Hof-Domänen-Kammer. 
Erläuterungen und nähere Bestimmungen zu der Verordnung vom 2. Oktober. 1810 die den Bewoß- 
nern und Rutzuleßern berrschafelicher Gebäude und Güter obliegenden Verbindlichkeiten betreffend. 
Die unterm z. Oktober 181y ergangene 
Verordnung, welche die Verbindlichkelten 
der Nutznießer herrschaftlicher Gebäude 
festsetzt, findet man in Bezlehung auf die 
Bewohner solcher Gebéude, die von dem 
Knigl. Finanz-Mlnisterium oder von der 
Königl. Hof-Domänen-Kammer ressorti- 
ren, mit folgendem näher zu erläutern sich 
veranlaßt. 
1.) In Beziehung auf die den Nutz- 
nleßern dieser Gebäude zur Besorgung 
obllegenden kleinern Reparationen wer- 
den folgende nähere Bestlmmungen 
festgesetzt: 
a) Das Welssen geht, mit Ausnahme 
der Kanzlelen und Amtszlmmer, die 
Nutznießer an, samt den damit in 
Verbindung stebenden kleinen Repa- 
vatlonen des Bestichs eoder der Ver- 
lipsung; im Fall aber die eingetretene 
Beschéädlgung von grißerm Belange 
und ohne Verschuldung des Nus- 
uleßers entstanden ist, übernimmt die 
betreffende Casse die Kosten. 
b) Für Reparatlonen an den Schlbf- 
sern, Anschaffung von Schlüssel, Be- 
festigung des Beschlägs mit Nägeln 
oder Schrauben 2c., Anschaffung neuer 
Kloben und Vorrelber hat der Ruz= 
nleßer zu sorgen, well dlese Gegen- 
stände zum Inventarjum gehbren, das. 
er im Stande zu erhalten verbunden ist. 
Wenn derselbe in Besorgung der 
bler genannten Reparatlonen olcht 
saumselig ist, so kann ein Abgang an 
Jalousten, Fensterläden, Thüren, 
Thoren, Vorkaominen und Ofenthürlen, 
deren Beschläg und Schlbssern künftig 
nicht mehr vorkommen; wo folcher 
aber dennoch Statt findet, hat der 
Bewohner für das Mangelhafte ein- 
zustehen. 
c) Die Herflellung zerbrochener Fenster- 
schelben, so wle des Bleies, das durch 
den Bruch des Fenskers schadhaft ge- 
worden ist, die Erhaltung der An- 
schlagleisten, Blendlelsten und Eck- 
stäbe geht den Nutznleßer an; die
	        
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