Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

Ds aber Fälle eintreten können, die von 
den in Scheme vorausgesetzten sehr abwel- 
en, % verurdnet das Gesetz (Art. 13) 
daß der Kreis-Rekrutirungsrath die Ent- 
scheidonz äber die Befrelungsgrüme bis 
### festen Nmamer der Ziehungsliste fort- 
seden und daß diejenigen (nicht Freigespro- 
chenen) welche die Relhe alcht getroffen, 
zum Contingent bezelchnet zu werden, zur 
Erganzung desselben bezelchnet werden sollen. 
4. s8. 
Bel Ausscheidung der Ergänzung ist 
nech den nämlichen Regeln zu verfahren, 
wie bei der Ausscheidung des Contingents. 
Es kommt nämlich darauf an, daß die 
Aushebungsfähigkeit derer, welche in den 
Fall kommen können, in das Contingen 
einrücken zu müssen, schon bei der Aushe- 
bung se viel als möglich außer Zweifel ge- 
letzt werde, damit man nicht genbthigt seye, 
sie zur Rachaushebung zu berufen, um 
allererst ihre Dlensttüchtigkeit zu unterfu- 
chen, und über ihre sonstigen Befrelungs- 
hgründe zu erkennen. 
Da übrigens bei den zur Ergänzung 
testimmten edie nämlichen Anstände vor- 
kemmen können, wie bel den zum Contin- 
hen: Bercichneten; so ist klar, daß bei er- 
##eren die nämlichen Bezeichnungen statt 
finden, wle bei den letzteren, 
I. 88. 
Bel der Mochausbebung sollen die del 
der Ausbebung unentschieden gebliebenen 
Fälle erledigt werden, CArt. 18 des Ge- 
sehes.) in soweit es naͤmlich der Erledi- 
gung bedarf, um das Contingent in der 
Art. a1 des Gesetzeb angegebenen Maße 
vollzaͤhlig zu machen. Gesett z. B. von 
den oben erwähnten 3 Lo#summern wer- 
den in Gefolg der Nachaushebung 4 Num- 
mern zum TContingent definltio bezelchnet, 
und die 4 übrigen freigesprochen; se mas- 
sen zu Ausfällung der im Contingent da- 
durch entstehenden Läcken 4 Mummern von 
der Ergänzung einräken. Gesetzt nun wel- 
ter, die vorläuflg bezelchnete Loosnummer 
50 werde bei der Nachaushebung destnitiv 
bezeichnet; so ist das Contungem mit der 
L##nummer 57 einschließlich volzählss, 
und es würde sonach keiner Erledigung der 
noch weiter unentschiedenen Fälle (Loosnum- 
mer 59, 67, 75, 77, B0, 90, 96) bedürfen. 
Da inzolschen die unentschieden geblie- 
benen Fälle sich nicht gerode nach der Rei- 
benfolge der Rummern erledigen lassen; 
so wird man gewdhnlich erst am Ende der 
Nachaushebung bestimmen kbnnen, wie weit 
die Revision der Contingentsliste fortzuse- 
zen ist, und der Kreis-Rekrutirungsrath har 
daher in der Zwischenzelt alle zur Entschei- 
dung reifen Fälle zu erledigen.
	        
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