Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

Kömgl. Stellen mit folgenden näheren 
Bestimmungen erkffnet. 
1.) In dle Stuttgarker allgemelne An- 
zeigen werden alle diejenige Artikel eln- 
gerückt, welche Königl. Behbrden, seyen 
aste Ministerlen, Colleglen oder Landke- 
amtungen, jufolge vorllegender allgemel- 
ner gesetzlicher Bestimmungen oder be- 
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sonderer Verordnungen von Amtes wegen 
bekaunt zu machen Haben, sie mögen nun 
den einen oder den andern Zwelg der 
Staats-Perwaltung betreffen. Dahln 
gehbren also z. B. Ankündigungen von 
Verkäufen und Verpachtungen von 
Staats-Eigenthum, Auf= und Akstrelchs- 
Akkorde, Diebstahls-Anzeigen, Sleck- 
brlefe, Vorladungen Abwefender, na- 
mentlich Conscriptions-Pftichtiger, u. 
s. w. 
Dle Insertion solcher Artikel geschieht 
in der Regel welmal; Ausnahmen fln- 
den statt, wenn entweder gesetzliche Be- 
silmmungen die dreimalige Einräckung 
erfordern, eder wenn Legtere ausdrück- 
lich nur elnmal verlangt wird. 
.) Das Einrücken der vorgenannten Ar- 
ulkel geschicht unenrgeltlich in allen Fäl- 
len, in welchen die Staats-Casse die 
Insertlons= Kesten zu übernehmen haben 
würde; wenn diese aber ausnahmswelfe 
von den Par hleen zu vergüten sind, so 
3.) Sämtliche Kbnigl. 
geschleht betzteres mit zwel Kreujern 
für die gedruckte Zelle. Derglelchen 
kaum erwaͤhnte Ausnahmen werden ins: 
besondere gewbhnlich bei Verkäufen, 
Verpachtungen oder Werleihungen ven 
Staats= Eigenthum eintreten, wenn den 
„Käufern, Pächtern oder Mietbern neben 
andern Kosten auch die Bezahlung der 
Insertions-Gebühren anbedungen wi#. 
Behbrden sinh 
Lgehalten ihre amtlichen pe. 1. näher bes 
eichneten Bekanntmachungen in kein an- 
deres Zeltungs= oder Intelligenz-Blot, 
rels in die mit dem 1. Januar 13311 
rerschelnende Stuetgarter allgemeine Ar- 
gelgen einruͤcken zu lassen. 
Von dieser Regel finden, iedoch fol- 
gende Ausnahmen statt: 
a) Wenn die Insertion in mehrere 
ISffentliche Blätter auf elner gesehli- 
lchen Anerdnung beruhr; 
rb) wenn das Interesse der Bekanm= 
werdung in elinem bestimmten V. 
zirke vorllezt. 
In dem ersten Fall musß die Nech- 
richt zwar in die Suntgarter allgemeine 
Anzeigen elngerückt, se kann aber glech= 
Jel#lg auch in ein anderes Zeltungs= oder 
Intelligenz-Blatt inserirt werden. 
Eben dieses findet in dem jzwelten 
Falle dann statt" wenn dle Kosten der
	        
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