Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

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# Verfügungen der Departements. 
A.) Des Justiz-Departements: 
Des Justiz-Ministerium. 
Der Rechts-Candidat Ferdlnam Mohl, 
von Weißach, Oberamts Valhingen, wel- 
cher bei der mit ihm vorgenommenen ersten 
Dleast-Prüfung das Zeugniß dritter Classe 
Ebalsen hat, ist auf sein Ansuchen als 
Referendär zwelfer Classe bei dem Könis- 
lichen Gerichtshofe in Ulm aufgenommen 
worden. · 
SturxgartdmtvDecembek1830 
Mautler. 
B.) Des Departements des Inuerun 
des Ministerium des Innern. 
Bekanntmachung · dor Vestimmungen, nter welchen Inländer, die die gesetliche Stodlen= Vorpröfu#s 
ulcht erstanden haben, die Landes= Unlversttät besuchen dürfen. 
Da die Unlversirät Tübingen nicht selten 
eon Inländern bezogen wird, welche ent- 
weder ver erstandener Vorprüfung, und 
vor erhaltener Erlaubniß zum Studiren 
zur Vorbereitung auf jene Vorprüfung., 
öffentliche Vorlesungen daselbst besuchen, 
eder ohne auf Staatsdienste Anspruch zu 
machen, durch den Besuch akodemischer 
Vorlesungen über einzelne Wissenschaften 
slch auszubilden suchet, so paben Sr. 
Königl. 
die Aufsicht der akademischen Behbrden 
Majestät in Beziehung auf 
äber dieselben und auf ihre äbrigen Ver- 
bältnisse durch bchstes Dekeet vom 6. Dec. 
folgendes zu bestimmen gerußt: 
I.Jeder Inländer, welcher ohne von 
dem Studienrath dlie Ermächtigung 
zum Studlren erhalten zu Haben, alt- 
vemische Vorlesungen hbren will, bet 
sich nach der Verordnung vom :7. Jum 
1618. y. 5. (Staars= und' Regie- 
ungs-Blatt vom Jahr 1816. Nro. 40) 
ebbei dem Rektoratamt der Universitit 
zu melden, Zeugnisse von den bisfer 
besuchten Lehranstalten vorzulegen und 
anzugeben, welchen Studienzweck er 
bobe, und wie lange er ihn zu ver- 
felgen wünsche. 
*1. Hlerauf hat der Rektor demselben, 
narh vorperiger Räcksprache mit dem
	        
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