Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

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Kanzler, auf eine dem angegebenen nisse der Unioerslicts = Lehrer und der 
Zweck angemessene Zeitfrist, welche Gegensiände der von ihm besuchten 
Fnachher cuch nach Erfotdernß der WVorlesungen eine Abrechnung der 
Umstände noch verlängert werden kann, Zelt selnes früheren Aufenthalts auf 
die Benützung der Unloersttats-An- der Universität an der gesetzlichen Stu- 
stalt in der Art zu gestatten, daß ein dlerzeit, von 3 bie 4 Jahren fär 
solcher, der die Absicht hat, sich auf luléßig erkenne. 
die Vorpräfung vorzubereiten, auf '6. Mit Ausnahme derjenigen, welche 
die Besuchung von Vorbereitungs- eine anderwärige Hauptbestimmung 
Collegien beschränkt ist. bhaben und einzelne Vorlesungen, bes 
35. Wer auf diese Art zum Besuche suchen, und dle daher nach der Be- 
akademischer Vorlesungen zugelasen stimmung der Verordnung vom 77. 
wird, ist auf die Unlverfltäts-Gesetze Juni 1818 nur in Bezlehung auf 
durch Handschlag zu verpflichten; er dle Erhaltung der Ordnung in den 
wird, gegen Entrichtung der gewoͤhn- Vorlesungen der akademischen Aufsicht, 
lichen Gebühren in ein besonderes sonst aber ihrer ordemlichen Behbrde 
Buch eingeschrleben, und erhält, statt unterworfen sind, ist jeder nichtimme- 
der Matrikel, einen Einschreibschein., “rikulirte Stadirende den akademischen 
in welchem auch die ihm bewilligte Behörden in eben der Art, wie die 
Zeit des Besuchs akademlscher Vor- eigentlichen Studirenden untergeben., 
lesungen zu bemerken ist. nud glesch dlesen zu behandeln. 
4. Das Verhaͤltniß, in das er hiedurch 7. Nach erhaltener Erlaubniß zum Stu- 
tritt, begruͤndet jedoch keinen Anspruch diren ven Seite des Studlearaths 
auf die den elgentlichen Studirenden wird jeder ohne eine weitere Gebühr 
besetzlich bewilligte Freihelt von der zu entrichten, in das Verzeichniß der 
Aushebung zum Krlegsdienste. Studirenden eingetragen; er erhält 
b. Von dem Ermessen des Studlen- die Matrikel und tritt in alle Rechte 
raths hängt es ab, ob und ale fern elnes Seudixenden ein. 
derselbe bei der anzustellenden Vor- Dlese sämtlichen Befilmmungen werden 
prüfung, nach der Bescheffenheit der hlemit zur Vpentlichen Kenutniß gebrachtt 
von dem Geprüften vorgelegte Zeug- Stungart den 1z. Decs#### 1820, 
#. Ottse.
	        
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