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Kanzler, auf eine dem angegebenen nisse der Unioerslicts = Lehrer und der
Zweck angemessene Zeitfrist, welche Gegensiände der von ihm besuchten
Fnachher cuch nach Erfotdernß der WVorlesungen eine Abrechnung der
Umstände noch verlängert werden kann, Zelt selnes früheren Aufenthalts auf
die Benützung der Unloersttats-An- der Universität an der gesetzlichen Stu-
stalt in der Art zu gestatten, daß ein dlerzeit, von 3 bie 4 Jahren fär
solcher, der die Absicht hat, sich auf luléßig erkenne.
die Vorpräfung vorzubereiten, auf '6. Mit Ausnahme derjenigen, welche
die Besuchung von Vorbereitungs- eine anderwärige Hauptbestimmung
Collegien beschränkt ist. bhaben und einzelne Vorlesungen, bes
35. Wer auf diese Art zum Besuche suchen, und dle daher nach der Be-
akademischer Vorlesungen zugelasen stimmung der Verordnung vom 77.
wird, ist auf die Unlverfltäts-Gesetze Juni 1818 nur in Bezlehung auf
durch Handschlag zu verpflichten; er dle Erhaltung der Ordnung in den
wird, gegen Entrichtung der gewoͤhn- Vorlesungen der akademischen Aufsicht,
lichen Gebühren in ein besonderes sonst aber ihrer ordemlichen Behbrde
Buch eingeschrleben, und erhält, statt unterworfen sind, ist jeder nichtimme-
der Matrikel, einen Einschreibschein., “rikulirte Stadirende den akademischen
in welchem auch die ihm bewilligte Behörden in eben der Art, wie die
Zeit des Besuchs akademlscher Vor- eigentlichen Studirenden untergeben.,
lesungen zu bemerken ist. nud glesch dlesen zu behandeln.
4. Das Verhaͤltniß, in das er hiedurch 7. Nach erhaltener Erlaubniß zum Stu-
tritt, begruͤndet jedoch keinen Anspruch diren ven Seite des Studlearaths
auf die den elgentlichen Studirenden wird jeder ohne eine weitere Gebühr
besetzlich bewilligte Freihelt von der zu entrichten, in das Verzeichniß der
Aushebung zum Krlegsdienste. Studirenden eingetragen; er erhält
b. Von dem Ermessen des Studlen- die Matrikel und tritt in alle Rechte
raths hängt es ab, ob und ale fern elnes Seudixenden ein.
derselbe bei der anzustellenden Vor- Dlese sämtlichen Befilmmungen werden
prüfung, nach der Bescheffenheit der hlemit zur Vpentlichen Kenutniß gebrachtt
von dem Geprüften vorgelegte Zeug- Stungart den 1z. Decs#### 1820,
#. Ottse.