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I. Wenn er zuvor alcht im.Militkr ge-
dlent hat,
) einen Taufschein;
.) ein von dem Gemeinderath seine#
bisberigen Aufenthaltsorts aus gestell-
tes und von dem Oberamt beglaubigt
tes Zeugniß guter Auffuͤhrung, (nach
dem dieser Instruktion beigefuͤgten For-
mular) welchem das betreffende Ober-
amt wegen erfüllter Militärpflichtig=
keit dos Rbhige beizusetzen hat.
II. Wenn er zuvor im Militär gedient
har,
1.) einen Taufschein;
2.) einen Abschied;
3.) ein von seinem vorigen Regiments:
Befehlsbaber ausgestelltes Zeugnißt
guter Aufführung nach dem dieser
Instruktion beigefügten Formular;
4.) ein von dem Gemeinderath seines
gewbbulichen Aufenthaltsorts (nämlich
des Orts, wo er sich seit seiner Ent-
lassung und während des Urlaubs auf-
gehalten) ausgestelltes und von dem
Oberamt beglaubigtes Zeugniß guter
Aufführung.
Ist der Einsteher geheirothet odes
Wittwer mit Kindern; so muß er sich
daruͤber, daß ihm das Einstehen ge-
Kattet sey, mit einem besondern Er-
laubnißschein des Kriegsministers aus-
weisen, welcher Erlaubnißschein, de
solcher nur nach vorläusiger Prfung
ealler Umstände ausgestellt wird, statt
der sonst erforderlichen Zeugnisse dient.
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Zu den Worten: „, er darf der Ausbe-
% bung fürs stehende Militär nicht mehr
5 unterworfen seyn „“ CArt. 33. Rro. 3.
des Gesetzes) wird bemerkt, daß eln in
dle Com#ngentsliste Eingetragener nicht als
Einsteher zugelassen werden darf, so lange
die Contingentsliste nicht abgeschlossen, und
es sonach noch ungewiß ist, ob er selbst
durch das Loos von der Ausbebung frei
wird.
Dagegen werden die wegen Famillen=
Verhältnisse von der Aushebung Freigespro-
chenen, sle gehbren der heuer aufgerufenen
oder einer frühern Altersklasse an, voraus-
gesetzt, daß sie dle sonst erforderlichen Ei-
henschaften haben, als Einsteher zugelassen.
Abwesend zewesene Militärpftichi#ge, so
lange es uscht entschieden ist, ob sie nicht
wegen Ungehorsams gegen die Nekruttrungs=
Gesetze selbst der Einreihung unterliegen,
dürfen als Einsteher nicht zugelassen wer-
den:
h 20
Was die kbrperlichen Eigenschaften des
Einstehers betrifft, so versteht sich von
selbst, daß nur Leute von entschiedener