476
Ortes oder Bezirkes bereits ausreichende und nachhaltige Vor-
sorge getroffen ist, erscheint es zuläßig, den Bewerber um eine
Schmiedsconcession auf seinen Antrag von der Verpflichtung
und von der Befugniß zum Hufbeschlage zu entheben, und unter
Umgangnahme von dem hiezu erforderlichen Befähigungsnach-
weise demselben eine auf die übrigen Schmiedarbeiten beschränkte
Gewerbsconcession im ordnungsmäßigen Competenzverhältnisse
zu ertheilen.
Hiebei ist von selbst verständlich, daß der Besitzer einer
also beschränkten Schmiedsconcession sich jeder Ausübung des
Hufbeschlages zu enthalten hat und daß gegen Uebergriffe dieser
Art nachdrücklichst einzuschreiten ist.
Die generalisirten Ministerial-Entschließungen vom 10. April
1833 und 16. Jänner 1836 erscheinen hienach modificirt.
Die Beilagen des Regierungsberichtes vom 2. l. Mts.
folgen anruhend zurück.
München, den 25. Juli 1855.
Staatsministerium des Handels und der
öffentlichen Arbeiten.
An die k. Regierung der Oberpfalz und von Regensburg, Kammer
des Innern, ergangen.
Mitgetheilt den übrigen Regierungen, Kammern des Innern.
XIII.
Viehschneider.
Nr. 39,687. § 243.
Ministerial-Entschließung vom 6. Januar 1846, die Befugnisse zur
Ausübung des Vieschnittes betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Seine Königliche Majestät haben, auf so lange Allerhöchst-
dieselben nicht anders verfügen, zu gestatten geruht, daß dem
N. ausnahmsweise bis auf weiters die Bewilligung zur Vor-
nahme des Viehschnittes im Landgerichtsbezirke N. ertheilt und
daß solche Viehschneider, welche ihre Befähigung hiezu durch
eine Prüfung bei der Veterinärschule nachgewiesen haben, auch
für jene Bezirke, auf Ruf und Widerruf aufgenommen werden