Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

jedoch müssen die der Visttation unterwer- 
senen obllig entkleidet, an allen Theilen 
des Körpers besichtiget, und dabei beson- 
ders auf die gute Ausbildung der Respira- 
tions-Organe, und die freie Beweglich- 
keit der Gelenke gesehen werden. 
F. 8. 
Die Visliatlon geschieht von den visttl- 
renden Aerzten gemeinschaftlich, und mir 
mbglichster Schonung. 
9. 9. 
Dis Resultat der Visttatlon und die 
Beur:bheilung der Gebrechen ist in die 
vierte Colonne des Protokolls kurz, aber 
bestimmt, und in teutscher Sprache einzu- 
tragen; wo es aber die bessere Perständlich= 
keit erfordert, können die Kunstwbrter bei- 
gesetzt werden. 
. 1 
Das hierauf gebaute Urtheil über Dienst= 
tächtigkeit wird in der fünften Colonne des 
Protokolls bemerkt. 
Der Visttirte wird je nach dem Erfund 
als „tüchtlg"“ oder „untächtlg“ bezelch- 
net. Die Bezeichnung „tächtig zu Neben- 
bestimmungen“ fällt gänzlich hinweg. 
·•.. 
Wenn die Tüchtigkelt blos auf dem 
Aussoruch des Miritkrarztes beruht, so 
ist solches unter Anfährung seiner Grände 
in dem rotokoll zu bemerken. 
74 
ß. 12. 
Sollte der Milltaͤrarzt gegen die Au- 
sicht des Ciollarztes einen Mllitärpflichtigen 
für untüchtig erkennen, so ist die Ansicht 
eines jeden unter Bemerkung der Gruͤnde 
in das Protokoll aufzunehmen, und in der 
Entscheldung der Beisaz zu machen „bleibt 
auf die Entscheidung des Krels-Medicinal- 
raths ausgesetzt.“ 
#b. 15. 
Nach beendigter Visttatlon ist das Prote- 
koll von den visitirenden Aerzten und dem 
Aktuar zu unterschreiben, und dem Kreis- 
Rekrutlrungsrath zu übergeben. 
ê". 14. 
Ueber die in dem Visitations -Protokoll 
bemerkten Gebrechen ist die strengste Ver- 
schwiegenheit zu beobachten. 
9. 15. 
Was die Beurthellung der Gebrechen 
selbst betrifft, so kommt hlebei hauptsäch- 
lich in Betrachtung, daß nur Jünglinge 
von Einem Alter bei der Musterung zu 
erscheinen haben, daß sie nur Einmal der 
Musterung unterworfen werden, und daß 
überhaupt die Frage über Diensttächtigkeit 
ein für allemal desinitiv entschieden werden 
muß. s. 16. 
Im allgemeinen wird daher bemerkt, 
daß kleine kürperliche Unvellkommenheiten
	        
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