Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

nianum als Gratianer bewerben will, 
wird· auf das Begehren, ein Vermb- 
ge#ns-Zeugniß beizubringen, sich gefaßt 
halten müssen. 
à.) Einen bedeutenden Unterschled in der 
Aufnahme macht der Genuß anderer 
beträchtlicher Stipendien. Es wird da- 
her jeder Competent darum befraßt, je- 
der Aufgenommene aber verpflichtet 
werden, dem Administrator die Anzeige 
zu machen, wenn er nachher noch in den 
Genuß solcher Stipendien eintreten 
sollte. 
3.) Da Talente, Flelß und gutes Betra- 
gen die beste Legitimation zum Studi- 
reu sind, so wird das Inspectorat haupt- 
sächlich auf diejenigen, die jene Eigen- 
schaften besitzen, aber dabel ohne hin- 
reichende Mittel sind, bei Besetzung der 
Gratianer= Stellen Bedacht nehmen. 
II. In Betreff derjenigen Familien-Sti- 
pendien, welche dem Martinianum inkorpo- 
rirt sind, findet bei manchen eine große Dun- 
kelheit statt. Einige Familien mögen erlo- 
schen seyn, andern mögen die Stiftungen, 
wozu sle berechtigt sind, selbst unbekannt ge- 
blieben seyn. Manche Stiftungs-Urkun- 
den sind zwar vollständig vorhanden, man- 
che aber müssen noch in den alten Rech- 
nungen versteckt liegen, was aus elnem bei 
den Akten liegenden und mit hroßem Danke 
anzuerkennenden Extrakte des Herrn Prof. 
Röslers, vormaligen Administralors, 
deutlich erhellt. 
Das Jnspektorat hat daher, um einen Be- 
weis seiner Achtung fuͤr Femitlenrechte zu 
geben. eine Neoision aller dahin gehdrigen 
Abten beschlossen und wird seiner Zeit das 
Resultat dssentlich bekannt machen. 
III. In Betreff der Flklerischen Stif- 
tung, welche den nähern Anverwandten ein 
Vorzugsrecht einräumt, wird jedesmal der 
Grad der Verwandtschaft über die Auf- 
nahme entscheiden, und zwar unter Beo- 
bachtung folgender Regeln der Billigkelt: 
1.) daß, wenn die Sbhne verschiedener 
tgleichberechtigter Famillien konkur= 
riren, ein Wechsel unter denselben statt 
finden müsse, d i. daß nie zwei Bri- 
der nebeneinander oder unmittelbar 
nacheinander in den Genuß eingesetzt 
werden; 
#.) Daß bel Gleichberechtigten die 
Bedirftigkeit, Fleiß und Sitten die 
Aufnahme begünstigen. 
IV. Fär die Priorität der Eingaben 
wird nur die Inseription als gültiger Ter- 
min anerkanm, wobei e9, da nach den Steo-
	        
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