Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

tuten des Martinianums nur gesittete und 
seitige Jünglinge in den neuen Bau auf- 
genommen werden können, schon längst als 
Regel festgestellt ist, daß jeder Kompetent 
wenigstens ein halbes Jahr sich als Sel- 
chen vorher in Tübingen bewähren misse. 
V. Das Inspektorat erwartet oon jedem 
Familien = Petenten ein genaues Scheme 
genealogicum, das bis zum Stifter zurück- 
geht; denn die bloße Berufung darauf, 
daß früher Verwandte des Petenten in 
den Genuß des neuen Baues eingesetzt 
gewesen seyen, kann schon deswegen kein 
Recht begründen, weil Jene als Gratianer 
ausgenommen seon konnten. 
VI. In der Regel bleibt die Zeit der 
Rezeption für den Einzelen auf drei Jahre 
bestimmt. Sollte es aber der Fall seyn, 
daß viele Gleichberechtigte für Fami- 
lienstistungen und Gleichprädizirte für 
die Armenstipendien zusammentreffen, se 
erfordert es unntreitig die Billigkeit, durch 
Abkürgung der Genußzelt mehrere 
Familien an den Vertheilen, an welche 
sie gleiche Ansprüche haben, Antheil neh- 
men zu lassen. Es wird daher gut seyn, 
daß diejenige, welche sich um besagte Sti- 
pendien bewerben wollen, sogleich bei der 
Inscription ihre Eingaben machen, damit 
das Inspektorat in Stand gesetzt werde, 
in jener Hinsicht ein Regulativ zu entwer- 
fen. 
Tuͤbingen den 16. Nov. 1819. 
Die Superattendenz des neuen Baues: 
D. Bengel, 
D. v. Gmelin, 
D. v. Autenrieth, 
D. v. Eschenmayer, Adwministrator. 
".) Des Departements der Finanzen: 
des Finanz-Ministeriums. 
Lafläsung der Commission in Getraide-Ange- 
legenheiten. 
Se. Köntgl. Majestät haben durch 
bichste Resolution vom 37. December gnä- 
digst verfügt, daß die im Januar 1310. 
nledergesetzte Commission in Getraide-An- 
geligenbeiten aufgelbßt, die, zu ihrem Ge- 
schäfts-Kreise gehsrigen, noch unerledigten
	        
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