Full text : Grundzüge der Verfassung des Deutschen Reiches. (1906)

I.  Das  Reichsland.  125

Ist  demnach  Elsaß-Lothringen  kein  Bundesstaat,  sondern
eine  Provinz  des  Reiches,  so  bildet  das  Land  doch  einen  Teil
des  Reichsgebietes,  in  welchem  die  Reichsgewalt  nach  Maßgabe
der  Reichsverfassung  und  der  Reichsgesetze  ausgeübt  wird.  Nach
einer  Übergangszeit  ist  die  Reichsverfassung  am  1.  Januar  1874
in  Elsaß-Lothringen  in  Wirksamkeit  getreten.  Aber  einerseits
können  die  Bestimmungen  der  Reichsverfassung  auf  Elsaß-Lothringen
  insoweit  keine  Anwendung  finden,  als  sie  das  Verhältnis
  der  Bundesstaaten  zum  Reiche  zu  normieren  bezwecken,
und  anderseits  bedurfte  die  Reichsverfassung  in  ihrer  Anwendung
  auf  Elsaß-Lothringen  der  Ergänzung  durch  Reichsgesetze,
  welche  die  Organisation  der  Staatsgewalt,  soweit  sie  in
den  Bundesstaaten  den  Landesregierungen  zusteht,  in  dem
Reichslande  normieren  und  das  Verhältnis  des  Reichslandes  zu
dem  Reiche  im  einzelnen  ordnen.

Die  Einführung  der  Reichsverfassung  in  Elsaß-Lothringen
hatte  hiernach  zunächst  zur  Folge,  daß  die  verfassungsmäßigen
Organe  des  Reiches,  der  Kaiser  und  der  Bundesrat  unter
Mitwirkung  des  Reichstages,  in  bezug  auf  Elsaß-Lothringen
dieselben  Funktionen  in  derselben  Zuständigkeit  wie  in  bezug
auf  die  anderen  Teile  des  Reichsgebietes  auszuüben  haben.
Erläßt  das  Reich  ein  Reichsgesetz,  so  tritt  dasselbe  in  Elsaß-Lothringen,
  wie  in  allen  Bundesstaaten,  in  Geltung,  wenn  es
nicht  selbst  sein  Geltungsgebiet  beschränkt.  Ferner  aber  sind
die  Landesangehörigen  von  Elsaß-Lothringen  Reichsangehörige.
Nach  demselben  Reichsgesetze  vom  1.  Juni  1870,  nach  welchem
die  Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesstaate  und  damit  die
Reichsangehörigkeit  erworben  und  verloren  wird,  wird  die
Landesangehörigkeit  in  Elsaß-Lothringen  und  damit  die  Reichsangehörigkeit
  erworben  und  verloren.  Die  Landesangehörigen
haben  alle  Rechte  und  Pflichten  der  Reichsangehörigen,  sie  sind
unter  denselben  gesetzlichen  Voraussetzungen,  wie  alle  Reichsangehörige,
  wehrpflichtig,  berechtigt  an  den  Wahlen  zum  deutschen
Reichstage  sich  zu  beteiligen,  für  den  Reichstag  wahlfähig  usw.

Die  Reichsverfassung  enthält  keine  Vorschriften  über  die
Personen  und  die  Formen,  durch  welche  und  in  welchen  das
Reich  diejenigen  Funktionen  der  Staatsgewalt  auszuüben  hat,
die  in  den  Bundesstaaten  zu  der  Zuständigkeit  der  Landesgewalt
gehören.  Auch  diese  Funktionen  sind  in  bezug  auf  Elsaß-Lothringen
  in  der  Reichsgewalt  enthalten,  aber  sie  stehen  dem