I. Das Reichsland. 125
Ist demnach Elsaß-Lothringen kein Bundesstaat, sondern
eine Provinz des Reiches, so bildet das Land doch einen Teil
des Reichsgebietes, in welchem die Reichsgewalt nach Maßgabe
der Reichsverfassung und der Reichsgesetze ausgeübt wird. Nach
einer Übergangszeit ist die Reichsverfassung am 1. Januar 1874
in Elsaß-Lothringen in Wirksamkeit getreten. Aber einerseits
können die Bestimmungen der Reichsverfassung auf Elsaß-Lothringen
insoweit keine Anwendung finden, als sie das Verhältnis
der Bundesstaaten zum Reiche zu normieren bezwecken,
und anderseits bedurfte die Reichsverfassung in ihrer Anwendung
auf Elsaß-Lothringen der Ergänzung durch Reichsgesetze,
welche die Organisation der Staatsgewalt, soweit sie in
den Bundesstaaten den Landesregierungen zusteht, in dem
Reichslande normieren und das Verhältnis des Reichslandes zu
dem Reiche im einzelnen ordnen.
Die Einführung der Reichsverfassung in Elsaß-Lothringen
hatte hiernach zunächst zur Folge, daß die verfassungsmäßigen
Organe des Reiches, der Kaiser und der Bundesrat unter
Mitwirkung des Reichstages, in bezug auf Elsaß-Lothringen
dieselben Funktionen in derselben Zuständigkeit wie in bezug
auf die anderen Teile des Reichsgebietes auszuüben haben.
Erläßt das Reich ein Reichsgesetz, so tritt dasselbe in Elsaß-Lothringen,
wie in allen Bundesstaaten, in Geltung, wenn es
nicht selbst sein Geltungsgebiet beschränkt. Ferner aber sind
die Landesangehörigen von Elsaß-Lothringen Reichsangehörige.
Nach demselben Reichsgesetze vom 1. Juni 1870, nach welchem
die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate und damit die
Reichsangehörigkeit erworben und verloren wird, wird die
Landesangehörigkeit in Elsaß-Lothringen und damit die Reichsangehörigkeit
erworben und verloren. Die Landesangehörigen
haben alle Rechte und Pflichten der Reichsangehörigen, sie sind
unter denselben gesetzlichen Voraussetzungen, wie alle Reichsangehörige,
wehrpflichtig, berechtigt an den Wahlen zum deutschen
Reichstage sich zu beteiligen, für den Reichstag wahlfähig usw.
Die Reichsverfassung enthält keine Vorschriften über die
Personen und die Formen, durch welche und in welchen das
Reich diejenigen Funktionen der Staatsgewalt auszuüben hat,
die in den Bundesstaaten zu der Zuständigkeit der Landesgewalt
gehören. Auch diese Funktionen sind in bezug auf Elsaß-Lothringen
in der Reichsgewalt enthalten, aber sie stehen dem