Full text : Kriegswucherstrafrecht.

66  825.  Die  Rechnungskontrolle.  —  §  26.  Die  Reichsgesetzgebung.  Allgemeines.

Es  ist  selbstverständlich,  daß  über  Etatsgesetze  sämtliche  Mitglieder
  des  Bundesrates  abzustimmen  haben  und  zwar  sowohl  über
die  einzelnen  Bestandteile  desselben  wie  über  das  ganze  Gesetz,  da  der
Etat  alle  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Reiches  zu  enthalten  hat,
demgemäß  das  Reichsbudget  ein  Ganzes  ist,  welches  aber  andrerseits
  nur  durch  die  Feststellung  der  einzelnen  Teile  sich  ergiebt,  an
deren  Festsetzung  alle  Bundesglieder  gleichmäßig  interessiert  sind,  so
daß  sie  auch  hiezu  gleichmäßig  berechtigt  sein  müssen.  Näheres  über
„die  Bedeutung  und  Feststellung“  des  Reichsbudgets  ferner  über  die
„Wirkungen  des  Etatsgesetzes.“  Lab.  2,  938—962.

8  26.
Die  Rechnungskontrolle.

Ebenso  dringend  geboten,  wie  die  Aufstellung  des  Etats,  ist  im
geordneten  Staatswesen  die  Kontrolle  der  Finanzverwaltung  und  die
Prüfung  aller  Staatsrechnungen.  Demgemäß  ist  auch  im  Reiche  eine
solche  Kontrolle  bezüglich  der  gesamten  Finanzwirtschaft  des  Reiches
eingerichtet  worden,  mit  Ausschluß  jedoch  derjenigen  Teile  derselben,
welche  —  wie  dies  bezüglich  der  Erhebung  der  Zölle  und  der  Reichssteuern
  der  Fall  ist  —  wohl  reichsgesetzlich  geregelt,  aber  der  Selbstverwaltung
  der  einzelnen  Bundesstaaten  auf  ihre  eigenen  Kosten  bezw.
gegen  Entschädigung  (ekr.  §  23)  vorbehalten  worden  sind.  Für
Bayern  gilt  diese  Ausnahme  auch  für  die  Rechnungen  der  Militärverwaltung,
  da  nach  Schlußbestimmung  zu  Abschnitt  XII  der  Reichs-Verf.
  dem  Bundesrate  und  dem  Reichstage  nur  „die  Ueberweisung  der  für
das  bayrische  Heer  erforderlichen  Summe  an  Bayern  nachzuweisen  ist“.

Diese  Kontrolle  wird  nun  geübt  durch  den  „Rechnungshof  des
deutschen  Reiches“.  Ueber  diesen  siehe  oben  §  17,  VI  und  Laband?,
973  ff.  und  I,  365  ff.,  ferner  Reichs-Ges.  vom  4.  März  1896  (Reichs-Ges.-Bl.
  59);  betr.  die  Kontrolle  des  Reichshaushalts,  des  Landeshaushalts
  von  Elsaß-Lothringen  und  des  Haushalts  der  Schutzgebiete  für
das  Etatsjahr  1895/96,  nach  dessen  §  1  diese  Kontrolle  von  der  preußischen
Ober-Rechnungskammer  unter  der  Benennung  „Rechnungshof  des
deutschen  Reiches“  nach  Maßgabe  der  im  Gesetz  vom  11.  Februar  1875
(Reichs-Ges.-Bl.  61  und  Web.  10,  589  mit  Anm.  )  enthaltenen
Vorschriften  geführt  wird.

Kapitel  V.

Die  Reichsgesetzgebung.
(Lab.  1,  488—597.)
§  26.
Allgemeines.
Reichsgesetz  ist  im  Allgemeinen:  „jede  vom  Reiche  ausgehende,
nach  den  Bestimmungen  der  Reichs-Verf.  bezw.  in  der  von  ihr  vor-