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Die praktisch wertlose Frage, wie die Worte „bis zu 1 fl.“
in Ziff. 1 zu deuten seien, hat also mit der Skala Rei n-.
hards nicht das mindeste zu tun.
Mit Reinhard muß allerdings zugegeben werden,
daß der im Gesetze vorgeschriebene Umwandlungsmodus
den praktischen Verhältnissen wenig Rechnung trägt. Es
wäre wünschenswert, daß die subsidiäre Freiheitsstrafe p r ogressiv
in dem Maße steigt, als die Geldstrafe sich von
1 Mk. zu 1 Mk. erhöht.
Nach den geltenden Bestimmungen tritt sowohl an Stelle
einer Geldstrafe von 30 Pfg. wie von 3 Mk. 99 Pfg. eine
Freiheitsstrafe von 1 Tag. Es ist wohl ohne weiteres
ersichtlich, daß diese starren Strafrahmen, wenigstens-in den
unteren Beträgen sehr unangenehm fühlbar werden. Der
Umstand, daß der mit 30 Pig. bestrafte Frevler der gleichen
Freiheitsstrafe verfällt wie jener, der mit 3 Mk. 99 Pig.
Geldstrafe geahndet wurde, ist sicher nicht dazu angetan,
das System der Strafrechtspflege als besonders gerecht und
den einzelnen Verhältnissen Rechnung tragend erscheinen
zu lassen. Die Behauptung Reinhards, diese Ungleichheit
in der subsidiär eintretenden Freiheitsstrafe müsse ein
gewisses „Gefühl der Bitterkeit‘“ bei dem Volke zeitigen,
erscheint mir nicht unbegründet; dem hätte sich wohl dadurch
leicht begegnen lassen, daß — wie im wesentlichen
Reinhard vorschlägt — etwa folgende Skala aufgestellt
worden wäre:
30 Pfg. bis 1 Mk. 99 Pig. gleich 1 Tag,
2 Mk. bis 3 Mk. 99 Pfg. gleich 2 Tagen,
4 Mk. bis 5 Mk. 99 Pfg. gleich 3 Tagen, u. s. w.
bis zu 10 Mk.
In Ansehung des Umstandes, daß erfahrungsgemäß die
meisten Frevel mit Strafen unt.er 10 Mk. belegt werden,
hätte es nicht unwesentlich zur energischen Bekämpfung der
FF. beigetragen, wenn man den Fällen, die am meisten sich
ereignen, mit gleichwertigen Freiheitsstrafen gegenüber träte.
Eine größere Strenge wäre hier wohl am Platze gewesen;
oberhalb der 10 Mk. bis zu 20 Mk. und darüber hinaus hätte
man ja wieder zu einem milderen Prinzipe zurückkehren
können, indem man etwa lediglich an die Stelle von 3 bezw.