Juni 7.
534 1611 227.
Damitt es nicht auskomme, das ich autor horum articalorum
sey, konnet Ihrs lassen abschreiben vnd meine handtt verbrennen.
Es ist nicht zu zweiffeln, das so wol der konig als die stende
auff dem churfurstentage ihre sachen schon weys brenen vnd den
keysser gar schwarz machen werden; dagegen ich gleichwol dafur
haltt, das ihnen herwider hoch auffzuruken :
1. der processus violentus, das man gleich S, M.' alles mit gewallt abgenottigett,
wie solchs notorium vnd offenbar; 2. mitt der cronung so inordinate
absque vlla reputatione verfaren; 3. das man allen perdon geben
vod mitt jedem mittleyden gehabtt allein excepto caesare; 4. das
man die rethe vnd diener eingezogen vnd auff solch vilfelttigs anhalten
nicht relaxiren wollen vnd dieselbige auff I. M.* geheime vnd reichssachen
hart examiniert; 5. das man inquisition angestelt contra
imperatorem, papam, regem Hispaniae et principes imperii (N.B. die
aussage ınit dem monche);! 6. das sie kleger sowoll vnd richter sein
wellen; 7. das rom. reich verkleinertt vnd schimplich von churvnd
fursten geredett vnd allerhandtt betrolicher wortt sich verlautten
lassen; 8. durchaus keine media admittiren, auch rationes gelten
lassen wollen; 9. dass man den keyser so schimplich vnd starck
bewachett; 10. vnangesehen der konig geschriben, zugesagtt vnd
offentlich drucken lassen, das ehr als ein freindtt vnd bruder komme
vnd caesarem defendiren vnd Passauische verfolgen wolle, sey doch
nichts erfolgtt vnd were kein einiger ernst wider sie gebraucht; die
acht hette man zwar von I. M.' extorquirt, aber nicht exequiret
sondern noch geltt darzu geben, da sich doch vorhin kein geltt finden
unseres Bruders. 12. Werden für das Königreich und die inkorporierten
Länder Majestätsbriefe erteilt, so sind sie in des Kaisers Namen auszufertigen,
doch soll der König sie zugleich konfirmieren; würden die Länder Jatär ein
Donativ geben, so gebührt «iv Hälfte davon dem Kaiser. 13. Dem Kaiser bleiboe
seine Herrschaften auf Lebenszeit ungeschmälert und darf ihm in diesen, in Jdea
Tiergärten und Wildfuhren kein Eintrag geschahen; die Diener dortselbst sind dem
Kaiser und dem König zu vereidigen, doch soll dem Kaıser kein ungenehmer
Diener aufgedrungen werden; der Kaiser kann nach Gefallen nach diesen
Herrschaften verreisen, beliebig lange dort verweilen und sich mit der
Jagd ergötzen. 14. Dem Kaiser steht frei, zu Reichstagen und sonst
ins Reich zu verreisen, auch seine Mobilien dahin bringen zu lassen, wozu die
notwendigen Fuhren zu leisten sind, doch soll dies dem Königreich zu keiner
Gefahr gereichen. 15. Dem Kaiser sinı aus allen au den König abgetretenen
Ländern zu seinem Unterhalt jährlich 600000 Taler und 4000 Eimer Wein
zu reichen. 16. Der König und die Stände sollen wegen Böhmen den
Kaiser als Lohensherrn respektieren, die Lehen empfangen und gegen die
kaiserliche Würde und des Reiches Hoheit und Freiheit nichts Feiudseliges
vornehmen, darum sich auch in keine gefährlichen und nachteiligen Unionea
begeben uud überhaupt dem Reiche nichts entzieben, wozu das Königreich
vermöge der Reichsmatrikel verpflichtet ist. 17. „Das der kouig I, ksl. M.!
wegen des verpleibens, auch do etwan I. M.! offendiret, vmb reconciliation
brüderlich ersuche, die stende aber solches ebenmessig vnd umb vnderthenige
verzeihung, da I. M.: ihn dem einen oder andern offendirt, bitten sollen“
(Dre., a. a. OÖ. f. 149; Or. von Braunschweigs Hand).
! Vgl. no. 73, S. 165, Anm. 2.