Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 59. (59e)

Juni  7.

534  1611  227.

Damitt  es  nicht  auskomme,  das  ich  autor  horum  articalorum
sey,  konnet  Ihrs  lassen  abschreiben  vnd  meine  handtt  verbrennen.

Es  ist  nicht  zu  zweiffeln,  das  so  wol  der  konig  als  die  stende
auff  dem  churfurstentage  ihre  sachen  schon  weys  brenen  vnd  den
keysser  gar  schwarz  machen  werden;  dagegen  ich  gleichwol  dafur
haltt,  das  ihnen  herwider  hoch  auffzuruken  :

1.  der  processus  violentus,  das  man  gleich  S,  M.'  alles  mit  gewallt  abgenottigett,
  wie  solchs  notorium  vnd  offenbar;  2.  mitt  der  cronung  so  inordinate
  absque  vlla  reputatione  verfaren;  3.  das  man  allen  perdon  geben
vod  mitt  jedem  mittleyden  gehabtt  allein  excepto  caesare;  4.  das
man  die  rethe  vnd  diener  eingezogen  vnd  auff  solch  vilfelttigs  anhalten
nicht  relaxiren  wollen  vnd  dieselbige  auff  I.  M.*  geheime  vnd  reichssachen
  hart  examiniert;  5.  das  man  inquisition  angestelt  contra
imperatorem,  papam,  regem  Hispaniae  et  principes  imperii  (N.B.  die
aussage  ınit  dem  monche);!  6.  das  sie  kleger  sowoll  vnd  richter  sein
wellen;  7.  das  rom.  reich  verkleinertt  vnd  schimplich  von  churvnd
  fursten  geredett  vnd  allerhandtt  betrolicher  wortt  sich  verlautten
lassen;  8.  durchaus  keine  media  admittiren,  auch  rationes  gelten
lassen  wollen;  9.  dass  man  den  keyser  so  schimplich  vnd  starck
bewachett;  10.  vnangesehen  der  konig  geschriben,  zugesagtt  vnd
offentlich  drucken  lassen,  das  ehr  als  ein  freindtt  vnd  bruder  komme
vnd  caesarem  defendiren  vnd  Passauische  verfolgen  wolle,  sey  doch
nichts  erfolgtt  vnd  were  kein  einiger  ernst  wider  sie  gebraucht;  die
acht  hette  man  zwar  von  I.  M.'  extorquirt,  aber  nicht  exequiret
sondern  noch  geltt  darzu  geben,  da  sich  doch  vorhin  kein  geltt  finden

unseres  Bruders.  12.  Werden  für  das  Königreich  und  die  inkorporierten
Länder  Majestätsbriefe  erteilt,  so  sind  sie  in  des  Kaisers  Namen  auszufertigen,
doch  soll  der  König  sie  zugleich  konfirmieren;  würden  die  Länder  Jatär  ein
Donativ  geben,  so  gebührt  «iv  Hälfte  davon  dem  Kaiser.  13.  Dem  Kaiser  bleiboe
seine  Herrschaften  auf  Lebenszeit  ungeschmälert  und  darf  ihm  in  diesen,  in  Jdea
Tiergärten  und  Wildfuhren  kein  Eintrag  geschahen;  die  Diener  dortselbst  sind  dem
Kaiser  und  dem  König  zu  vereidigen,  doch  soll  dem  Kaıser  kein  ungenehmer
Diener  aufgedrungen  werden;  der  Kaiser  kann  nach  Gefallen  nach  diesen
Herrschaften  verreisen,  beliebig  lange  dort  verweilen  und  sich  mit  der
Jagd  ergötzen.  14.  Dem  Kaiser  steht  frei,  zu  Reichstagen  und  sonst
ins  Reich  zu  verreisen,  auch  seine  Mobilien  dahin  bringen  zu  lassen,  wozu  die
notwendigen  Fuhren  zu  leisten  sind,  doch  soll  dies  dem  Königreich  zu  keiner
Gefahr  gereichen.  15.  Dem  Kaiser  sinı  aus  allen  au  den  König  abgetretenen
Ländern  zu  seinem  Unterhalt  jährlich  600000  Taler  und  4000  Eimer  Wein
zu  reichen.  16.  Der  König  und  die  Stände  sollen  wegen  Böhmen  den
Kaiser  als  Lohensherrn  respektieren,  die  Lehen  empfangen  und  gegen  die
kaiserliche  Würde  und  des  Reiches  Hoheit  und  Freiheit  nichts  Feiudseliges
vornehmen,  darum  sich  auch  in  keine  gefährlichen  und  nachteiligen  Unionea
begeben  uud  überhaupt  dem  Reiche  nichts  entzieben,  wozu  das  Königreich
vermöge  der  Reichsmatrikel  verpflichtet  ist.  17.  „Das  der  kouig  I,  ksl.  M.!
wegen  des  verpleibens,  auch  do  etwan  I.  M.!  offendiret,  vmb  reconciliation
brüderlich  ersuche,  die  stende  aber  solches  ebenmessig  vnd  umb  vnderthenige
verzeihung,  da  I.  M.:  ihn  dem  einen  oder  andern  offendirt,  bitten  sollen“
(Dre.,  a.  a.  OÖ.  f.  149;  Or.  von  Braunschweigs  Hand).
!  Vgl.  no.  73,  S.  165,  Anm.  2.